Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberbeamte
Artikel davor:
Oberaufseher
Oberaufseheramt
Oberaufsicht
(Oberballei)
Oberbank
Oberbannwart
Oberbase
Oberbauherr
Oberbaumeister
Oberbauschauer
Oberbeamte
, m.
übergeordneter Amtsträger, häufig in der Wendung ober- und unterbeamte / niederbeamte: Beamtenschaft
- befehlschreiben ... in specie aber unsern ober- und unterbeamten1612 JbWestfKG. 14 (1912) 126
- [Übschr.:] von gestohlener u. geraubter habe bei den übelthäteren gefunden. würd dieses zue richterlicher höherer erkantnuß u. sonderlich, da sich keine clag zue den gestohlenen oder geraubten sachen befinden thut, gestelt, wie dan deßwegen der centgraf oder die centschöpfe iederzeit in dergleichen sich zuetragenden fällen darüber die oberbeambte fragen, oder, wan es nötig, an die hochfürstl. canzlei zu W. ... berichten ... sollen1614 WürzbZ. I 1 S. 493Faksimile (ca. 138 KB)
- eines jeden orts ober- vnd vnder-beampte1618 Hessen/SchulO.(Vormbaum) II 188Faksimile - in Google Books
- vorprachte attestationes der ober- und underbeampten1645 Schnettler,Steuerstr. 81
- alß wollen wir ... allen ober- und nieder-beambten ... befohlen haben1656 HessSamml. II 338Faksimile (ca. 298 KB)
- kirchen- oder heilig-, allmosen-, burgermeister- und andere rechnungen und deren abhörung werden alle jahrß von einem zu Amorbach befindenten oberbeambten beiwesen kellers zu Buchen und centhgrafen zu Burckhen zu besagtem Burckhen abgehört1668 OsterburkenStR. 1056Faksimile (ca. 222 KB)
- vermög der pflichten, womit ein ieglicher adel. oberbeampter, welcher unter die reichs-ritterschafft gehöret, ihrer churfürstl. durchl. ... verbunden1678 Karst,Neustadt/H. 231
- beynebens dörfften die oberbeambte auf die verrichtungen ihrer untergebenen mehrer sorg zu tragen ... vermöget werden1731 Hüttner,TacHyp. 324
- befehl, daß diese unsere fuͤrstliche verordnung ihr sogleich maͤnniglich kund machen, und [bei denen dermalig anscheinend truͤbseligen zeiten und traurigen conjuncturen] die noͤthige anstalt sothaner monathlichen buß- und bet-taͤge zu der ehedem gewoͤhnlichen zeit [am ersten freitage jeden monats] ... in dem euch anvertrauten oberamt und specialat hiernaͤchst bestmoͤglichst besorgen, ihr, die oberbeamte, fleisige obsicht darob tragen ... sollet1733 SammlBadDurlach I 29Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bey churfuͤrstlichen aemtern, welche mit ober- und unter-beamten versehen seynd, soll in peinlichen sachen weder mit dem constituto noch der zeugen-vernehmung, viso reperto, tortur, confrontation und dergleichen, bey vermeidung der nullitaͤt, keiner ohne dem andern verfahren1751 CJBavCrim. II 1 § 2Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wir haben vernommen, wasmaßen unsere amtmaͤnner und oberbeamten die abhaltung der protocolle in civil- und criminalsachen ihren privatsecretariis uͤberlassen1766 SystSammlSchleswH. I 123Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- die ober- und stabsbeamte1792 Hartmann,WürtGes. II 209
- in straffaͤllen duͤrfen die ober- und stabsbeamten bis auf 10 thaler und bis auf 8 tage incarceration erkennen1806 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 358Faksimile - in Google Books
- alle diese polizei-verhaͤltnisse ihrer [grundherrlichen] orte stehen jedoch unter aufsicht desjenigen unserer oberbeamten, zu dessen bezirk ihre ortschaften gewiesen sind1807 SammlBadStBl. I 487
- [Besetzung des Stadtamtes in Karlsruhe] mit einem oberbeamten, welcher nach seinen persönlichen verhältnissen den charakter entweder als obervogt oder als regierungsrath und oberamtmann führet1815 Leiser,Strafgerichtsb. 80 Anm. 474
- ward ... befohlen, daß die oberbeamten in den herzogthuͤmern in zukunft die oberaufsicht uͤber die in ihren districten belegenen staͤdte, unter dem namen von oberdirectoren, fuͤhren sollten1823 StaatsbMag. III 622Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
- [Übschr.:] ueber die den oberbeamten im herzogthum Schleswig zustehende prima cognitio1828 StaatsbMag. VIII 342Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
- in Baden sind unfaͤhig, sich zum personalarreste zu verpflichten alle mitglieder der obersten staatsbehoͤrden, ... die vorsteher der mittleren staatsbehoͤrden, die oberbeamten1829 Pöhls,HR. II 84Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte