Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberbefehlshaber

Oberbefehlshaber

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Person mit der obersten Weisungsbefugnis, insb. als militärischer Rang
  • die ober-befehlshabere, als capitain, lieutenant, faͤhnderich, wacht- und quartiermeistere
    1626 HambGSamml. IX 144
  • der wille des gesetzgebers (legislatoris) in ansehung dessen, was das äußere mein und dein betrifft, ist untadelig (irreprehensibel), das ausführungs-vermögen des oberbefehlshabers (summi rectoris) unwiderstehlich (irresistibel)
    1797 Kant,Rechtslehre 122
  • jeder kreis oberste, und wo in einem kreise zwei sind, der erste, ist oberbefehlshaber des ganzen kreis militairs
    1814 Botzenhart,Frhr.v.Stein V 635
  • bei einem eidsgenössischen militär-auszug erhält der oberbefehlshaber den titel exzellenz
    1820 HdbSchweizStaatsR. 132
unter Ausschluss der Schreibform(en):