Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberbefehlshaber
Artikel davor:
Oberaufsicht
(Oberballei)
Oberbank
Oberbannwart
Oberbase
Oberbauherr
Oberbaumeister
Oberbauschauer
Oberbeamte
Oberbediente
Oberbefehlshaber
, m.
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Person mit der obersten Weisungsbefugnis, insb. als militärischer Rang
vgl.
Oberkommandant,
Oberste (II)
- die ober-befehlshabere, als capitain, lieutenant, faͤhnderich, wacht- und quartiermeistere1626 HambGSamml. IX 144Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der wille des gesetzgebers (legislatoris) in ansehung dessen, was das äußere mein und dein betrifft, ist untadelig (irreprehensibel), das ausführungs-vermögen des oberbefehlshabers (summi rectoris) unwiderstehlich (irresistibel)1797 Kant,Rechtslehre 122
- jeder kreis oberste, und wo in einem kreise zwei sind, der erste, ist oberbefehlshaber des ganzen kreis militairs1814 Botzenhart,Frhr.v.Stein V 635
- bei einem eidsgenössischen militär-auszug erhält der oberbefehlshaber den titel exzellenz1820 HdbSchweizStaatsR. 132Faksimile (ca. 343 KB)