Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberdirektorium

Oberdirektorium

, n.


I Gremium der Oberdirektoren 
  • nachdem hoͤchstgedachte seine churfuͤrstliche durchl. noͤthig finden, dero ober-directoren der domainen, wann sie sich alhier aufhalten, woͤchentlich eine gewisse stunde auszusetzen, worin sie sich die jenige domainen-sachen, so von einiger importantz sind, und von dem ober-directorio allein nicht abgethan werden koͤnnen, zu dero gnaͤdigsten erklaͤrung wollen vortragen laßen
    1699 HistBeitrPreuß. II 93
  • in Berlin befindet sich uͤberdem ein franzoͤsisches oberdirektorium, conseil françois, mit einer eigenen civiletatskasse
    1785 Fischer,KamPolR. I 383
II wie Oberdirektion 
  • das ober-directorium [des Grafen Dohna] über die dortige collegia
    1718 ActaBoruss.BehO. III 58
  • der senior des hoch-fuͤrstlichen hauses Anhalt ist ober-director der landschafft ... ordentlicher weise aber betrifft dises ober-directorium das landschafftliche schulden-werck
    1769 Moser,RStändeLand. 734
  • das ober-directorium an und bey der feüer-stätte wird dem oberschulteisen und gericht aufgetragen
    um 1790 Olm-AlgesheimRQ. 67
unter Ausschluss der Schreibform(en):