Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberdreißigstamt

Oberdreißigstamt

, n.

auch Oberdreißig- 
zentrale Verwaltungsstelle für den Dreißigsten (III 2) 
  • sollet ... er derselben [ausstendig besoldung] inner drei jaren aus den gefellen des oberdreissigambts bezallt werden
    1578 JbKunsthistKaiserh. 15 (1894) p. 12
  • jedoch will von dem auffgetriebenen vieh allenthalben das gebraͤuchige zettel-geld ausser zahlung deß dreyssigist ins oberdreyssigist-ambt zu hungarischen Altenburg entrichtet ... werden
    1609 CAustr. II 377