Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obereigentümer

Obereigentümer

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
in der Rechtsfigur des geteilten Eigentums Inhaber des übergeordneten Eigentumsrechts
  • vestegeld. dasienige geld, welches man dem obereigenthuͤmer fuͤr die belehnung eines guths geben muß
    1762 Wiesand 1150
  • der obereigenthuͤmer [beim lehen] heist lehenherr, und der nuzeigenthuͤmer vasall
    1785 Fischer,KamPolR. II 513
  • wenn aber dem besitzer das nutzbare eigenthum des grundstücks gegen die dafür zu entrichtende abgabe verliehen, und dem empfänger dieser abgabe das obereigenthum vorbehalten ist: so wird ein solches grundstück ein erbzinsgut, der nutzbare eigenthümer erbzinsmann, und der obereigenthümer erbzinsherr genannt
    1794 PreußALR. I 18 § 683
  • von dem souverän, als landesherrn, besser als obereigentümer (dominus territorii)
    1797 Kant,Rechtslehre 130
  • kommt aber einem nur ein recht auf die substanz der sache; dem anderen dagegen, nebst einem recht auf die substanz, das ausschließende recht auf derselben nutzungen zu, dann ist das eigenthumsrecht getheilt und fuͤr beyde unvollstaͤndig. jener wird obereigenthuͤmer; dieser nutzungseigenthuͤmer genannt
    1811 ÖstABGB. § 357
  • die rechte des ober- und nutzungseigenthuͤmers kommen uͤberhaupt darin uͤberein, daß ein jeder mit seinem theile in so weit verfuͤgen kann, als die rechte des anderen dadurch nicht verletzet werden
    1811 ÖstABGB. § 1127
unter Ausschluss der Schreibform(en):