Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obereigentümer
Artikel davor:
(Oberdekan)
Oberdingherr
Oberdirektion
Oberdirektor
Oberdirektorium
Oberdorfgericht
Oberdorfverwalter
Oberdreißigstamt
Obere
Obereigentum
Obereigentümer
, m.
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in der Rechtsfigur des geteilten Eigentums Inhaber des übergeordneten Eigentumsrechts
- vestegeld. dasienige geld, welches man dem obereigenthuͤmer fuͤr die belehnung eines guths geben muß1762 Wiesand 1150Faksimile - in Google Books
- der obereigenthuͤmer [beim lehen] heist lehenherr, und der nuzeigenthuͤmer vasall1785 Fischer,KamPolR. II 513Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn aber dem besitzer das nutzbare eigenthum des grundstücks gegen die dafür zu entrichtende abgabe verliehen, und dem empfänger dieser abgabe das obereigenthum vorbehalten ist: so wird ein solches grundstück ein erbzinsgut, der nutzbare eigenthümer erbzinsmann, und der obereigenthümer erbzinsherr genannt1794 PreußALR. I 18 § 683
- von dem souverän, als landesherrn, besser als obereigentümer (dominus territorii)1797 Kant,Rechtslehre 130
- kommt aber einem nur ein recht auf die substanz der sache; dem anderen dagegen, nebst einem recht auf die substanz, das ausschließende recht auf derselben nutzungen zu, dann ist das eigenthumsrecht getheilt und fuͤr beyde unvollstaͤndig. jener wird obereigenthuͤmer; dieser nutzungseigenthuͤmer genannt1811 ÖstABGB. § 357Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die rechte des ober- und nutzungseigenthuͤmers kommen uͤberhaupt darin uͤberein, daß ein jeder mit seinem theile in so weit verfuͤgen kann, als die rechte des anderen dadurch nicht verletzet werden1811 ÖstABGB. § 1127Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte