Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obereigentum
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Oberdorfgericht
Oberdorfverwalter
Oberdreißigstamt
Obere
Obereigentum
, n.
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Übs. von dominium directum, d. eminens
die vom Nutzungseigentum (dominium utile) des Untereigentümers (Lehnmann usw.) unterschiedene Rechtsposition des Obereigentümers in der von den ma. Glossatoren entwickelten Rechtsfigur des geteilten Eigentums (vgl. HRG.1 I 891-893); der Rechtsinhalt des Obereigentums kann sich bis zum bloßen Recht auf Anerkennung des Rechtsverhältnisses beim Tod des Obereigentümers oder des Nutzungseigentümers verflüchtigen
die vom Nutzungseigentum (dominium utile) des Untereigentümers (Lehnmann usw.) unterschiedene Rechtsposition des Obereigentümers in der von den ma. Glossatoren entwickelten Rechtsfigur des geteilten Eigentums (vgl. HRG.1 I 891-893); der Rechtsinhalt des Obereigentums kann sich bis zum bloßen Recht auf Anerkennung des Rechtsverhältnisses beim Tod des Obereigentümers oder des Nutzungseigentümers verflüchtigen
- das ober-eigenthum (dominium directum)1721 Ludovici,LehnsProzeß3 115Faksimile - in Google Books
- diese schuldigkeit der unterthanen, ihr vermoͤgen zum besten des staats aufzuopfern, im fall es die nothwendigkeit erfordert, hat den gelehrten anlaß gegeben, daß sie ein so genanntes obereigenthum (dominium eminens) des regenten und des staats uͤber alles vermoͤgen ... der unterthanen erfunden haben1758 v.Justi,Staatsw. I 383Faksimile (ca. 86 KB)
- nutzbares eigenthum. wird dem obereigenthum entgegen gesetzet und bedeutet nur so viel als gewisse eigenthuͤmliche rechte uͤber die nutzung zu disponiren1762 Wiesand 786Faksimile - in Google Books
- durch die verjaͤhrung wird entweder das nutzbare eigenthum (dominium utile), oder das obereigenthum (dominium directum) erworben1780 Gabcke,DorfBauernR. 83Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ebenso macht der fürst ... im falle der not des staates gebrauch von allen gütern der kirche und der geistlichen kraft des obereigenthums (dominium eminens)1782 ArchKathKR. 84 (1904) 256
- das lehnsherrliche obereigenthum ist ein ganzes, ein inbegriff mehrerer einzelner gerechtsamen1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 254Faksimile - in Google Books
- [Übschr.:] rechtswirkungen des obereigenthums1785 Fischer,KamPolR. II 335Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein lehengut ist ein solches grundstuͤck ... wovon das nuzeigenthum unter vorbehaltenem obereigenthume ... einem andern uͤberlassen worden ist1785 Fischer,KamPolR. II 513Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der erbzins [muß] ... vom zinsmanne der zinsherrschaft ... jaͤhrlich zur recognition des obereigentumes ... entrichtet werden1788 Thomas,FuldPrR. I 266Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- das obereigenthum [des fideicommisses] befindet sich bey der ganzen familie1794 PreußALR. II 4 § 73
- der bergherr ist vermoͤge des ihm bleibenden obereigenthums befugt, verschiedene abgaben von dem beliehenen zu fordern1799 RepRecht III 238Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter der consolidation, wodurch ein lehn aufhoͤrt, versteht man im weitern verstande die verbindung des ober- und nutzungseigenthums in einer person1801 RepRecht VI 56Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- fiscus bedeutet ... 2) die guͤter, welche der landesherr oder die obrigkeit vor den unterthanen vermoͤge des obereigenthums wegnimmt1801 RepRecht VII 196Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die mehresten publicisten nennen die machtvollkommenheit des fuͤrsten im staate das obereigenthum (dominium eminens) oder die oberherrschaft1802 RepRecht X 117Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in dem letzteren falle [Aussterben der Linien bei Fideikommiß] vereiniget sich das obereigenthum mit dem nutzungseigenthume, und der besitzer kann nach willkuͤhr uͤber das fideicommiß verfuͤgen1811 ÖstABGB. § 645Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wenn das obereigenthum dem staate gehoͤrt und das object entweder ein urspruͤngliches oder nachher gewordenes eigenthum des staates ist, so heißen die lehen staatslehen, auch landeslehen (feuda publica) ... sie unterscheiden sich von den landesfuͤrstlichen lehen uͤberhaupt dadurch, daß die letzteren auch ein bloßes privat-eigenthum des landesherrn seyn koͤnnen, und weil der landesfuͤrst dieselben verleihet1811 Heinke,NÖLehenR. I 183Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- das ober-eigentum, welches bisher bei erblehen dem lehnherrn zugestanden hat, soll als aufgehoben anzusehen, und mit dem nutzbaren eigentume vereinigt sein1817 Württemberg/Conze,QBauernbefr. 95