Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obereigentum

Obereigentum

, n.

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Übs. von dominium directum, d. eminens 
die vom Nutzungseigentum (dominium utile) des Untereigentümers (Lehnmann usw.) unterschiedene Rechtsposition des Obereigentümers in der von den ma. Glossatoren entwickelten Rechtsfigur des geteilten Eigentums (vgl. HRG.1 I 891-893); der Rechtsinhalt des Obereigentums kann sich bis zum bloßen Recht auf Anerkennung des Rechtsverhältnisses beim Tod des Obereigentümers oder des Nutzungseigentümers verflüchtigen
  • das ober-eigenthum (dominium directum)
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 115
  • diese schuldigkeit der unterthanen, ihr vermoͤgen zum besten des staats aufzuopfern, im fall es die nothwendigkeit erfordert, hat den gelehrten anlaß gegeben, daß sie ein so genanntes obereigenthum (dominium eminens) des regenten und des staats uͤber alles vermoͤgen ... der unterthanen erfunden haben
    1758 v.Justi,Staatsw. I 383
  • nutzbares eigenthum. wird dem obereigenthum entgegen gesetzet und bedeutet nur so viel als gewisse eigenthuͤmliche rechte uͤber die nutzung zu disponiren
    1762 Wiesand 786
  • durch die verjaͤhrung wird entweder das nutzbare eigenthum (dominium utile), oder das obereigenthum (dominium directum) erworben
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 83
  • ebenso macht der fürst ... im falle der not des staates gebrauch von allen gütern der kirche und der geistlichen kraft des obereigenthums (dominium eminens)
    1782 ArchKathKR. 84 (1904) 256
  • das lehnsherrliche obereigenthum ist ein ganzes, ein inbegriff mehrerer einzelner gerechtsamen
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 254
  • [Übschr.:] rechtswirkungen des obereigenthums 
    1785 Fischer,KamPolR. II 335
  • ein lehengut ist ein solches grundstuͤck ... wovon das nuzeigenthum unter vorbehaltenem obereigenthume ... einem andern uͤberlassen worden ist
    1785 Fischer,KamPolR. II 513
  • der erbzins [muß] ... vom zinsmanne der zinsherrschaft ... jaͤhrlich zur recognition des obereigentumes ... entrichtet werden
    1788 Thomas,FuldPrR. I 266
  • das obereigenthum [des fideicommisses] befindet sich bey der ganzen familie
    1794 PreußALR. II 4 § 73
  • der bergherr ist vermoͤge des ihm bleibenden obereigenthums befugt, verschiedene abgaben von dem beliehenen zu fordern
    1799 RepRecht III 238
  • unter der consolidation, wodurch ein lehn aufhoͤrt, versteht man im weitern verstande die verbindung des ober- und nutzungseigenthums in einer person
    1801 RepRecht VI 56
  • fiscus bedeutet ... 2) die guͤter, welche der landesherr oder die obrigkeit vor den unterthanen vermoͤge des obereigenthums wegnimmt
    1801 RepRecht VII 196
  • die mehresten publicisten nennen die machtvollkommenheit des fuͤrsten im staate das obereigenthum (dominium eminens) oder die oberherrschaft
    1802 RepRecht X 117
  • in dem letzteren falle [Aussterben der Linien bei Fideikommiß] vereiniget sich das obereigenthum mit dem nutzungseigenthume, und der besitzer kann nach willkuͤhr uͤber das fideicommiß verfuͤgen
    1811 ÖstABGB. § 645
  • wenn das obereigenthum dem staate gehoͤrt und das object entweder ein urspruͤngliches oder nachher gewordenes eigenthum des staates ist, so heißen die lehen staatslehen, auch landeslehen (feuda publica) ... sie unterscheiden sich von den landesfuͤrstlichen lehen uͤberhaupt dadurch, daß die letzteren auch ein bloßes privat-eigenthum des landesherrn seyn koͤnnen, und weil der landesfuͤrst dieselben verleihet
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 183
  • das ober-eigentum, welches bisher bei erblehen dem lehnherrn zugestanden hat, soll als aufgehoben anzusehen, und mit dem nutzbaren eigentume vereinigt sein
    1817 Württemberg/Conze,QBauernbefr. 95
unter Ausschluss der Schreibform(en):