Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obereinnahme

Obereinnahme

, f.

höchste landesfürstliche Rechnungsstelle für Steuern und Abgaben, oberste Finanzbehörde, auch die berufliche Position in diesem Amt
  • dieselben [steuern] zur obereinnahme ... geben
    1614 ArchivarHistoriker 307
  • daß sie ... ihre ... reichs und andere steuren zu seines stiffts ober-einnamb vnweigerlichen einliefern
    1648 Moser,Beitr. 441
  • alß wollen wir ... auch unsrer ober-einnahmb einen praesidenten von unserm dombcapitul ... annehmen
    1684 ArchUFrk. 46 (1904) 144
  • die obereinnahme der contribution und accise in unserer kurmark Brandenburg
    1704 ActaBoruss.BehO. I 25
  • wann aber ein ober-einnehmer zum ober-vorsteher gewehlet wird, so ist er die ober-einnahme zu quittiren verbunden
    1770 HessSamml. II 244
  • die contributionsgelder zur obereinnahme abzuliefern
    1802 MainfrJb. 13 (1961) 162
unter Ausschluss der Schreibform(en):