Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obereinnehmer

Obereinnehmer

, m.

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ranghöchster Beamter einer übergeordneten Finanzbehörde, auch für den Eingang der Abgaben zuständiger ranghöchster Kassenbeamter
  • so sollen alsdann die vnderynnemer eines jeden ampts ... jre truchen ... verschlossen ... gen S. zuhanden der oberynnemer [abliefern]
    1544 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 53
  • die verordneten oberinnemer 
    1551 MarburgRQ. I 387
  • die obereinnehmer der ritterschafft
    1655 HessSamml. II 244
  • sol die gemeyne truhe oder kast, darin der ... gemeyn pfennig ... zusammen bracht werden sol, zu Marpurg stehen vnd die sechs oberinnemer eyn yeder eyn sondern schluͤssel darzu haben
    1655 HessSamml. II 263
  • der ober-einnehmer vom muͤhlen-amt
    1743 CCMarch. Cont. II 157
  • der ober-rheinische crays hat einen ober-einnehmer 
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 462
  • einem jeden sein zu erlegendes contingent durch den dorf-einnehmer bekannt zu machen ist. den empfang der gelder muß der ober-einnehmer einem jeden contribuenten ... quittiren
    1756 HalberstProvR. 244
  • daß die ober-einnehmer von jedem dorfe der ihnen anvertrauten kreise ... ein besonderes catastrum aufnehmen und genau examinieren sollen, als vorstehendermaßen bestimmt
    1770 HalberstProvR. 282
  • man ... bestelte uͤber jeden district einen ober-erheber, oder ober-receptoren, oder ober-einnehmer, welcher fuͤr die einsendung der ... contribution zu sorgen verbunden
    1777 HessSamml. III 297
  • der ober-einnehmer respiciret ... die einnahme von den ein- und ausgehenden waaren
    1787 NCCPruss. VIII 1450
  • den obereinnehmern liegt nach der landkastenordnung ob, die verwaltung des gesamten landkastenvermögens zu dirigieren
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 350
  • beym landkasten sind verordnet drey obereinnehmer, nemlich ein mitglied der koͤnigl. regierung, ein ritterschaftlicher und ein staͤdtischer landrath
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 350
  • das schatzungsamte wird von zweien hauptpersonen, welche die schatzungsgelder einzunehmen haben, administrieret, wovon der obereinnehmer die hauptrechnung führet und der untereinnehmer zwar eine rechnung stellet, die geldere aber ... an den obereinnehmer zur hauptrechnung sogleich ablieferet
    18. Jh. Flurschütz,Würzb. 80 Anm. 98
  • der ober-einnehmer fuͤhrt ein in der zeitordnung fortlaufendes tagebuch uͤber die einnahmen, und ein solches uͤber die ablieferungen an die zahlmeisterei [der Staatshauptkasse]
    1818 Reyscher,Ges. XVIII 333
  • soll unter der leitung des direktors der ober-rechnungskammer das kassenpersonal ... bestehen aus: (einem) obereinnehmer, (einem) oberzahlmeister
    1822 Reyscher,Ges. XVIII 148
unter Ausschluss der Schreibform(en):