Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obereinnehmeramt

Obereinnehmeramt

, n.

landesherrliche Steuerbehörde
  • diejenige richter, geschworene ambt-leuth, oder andere, so unser obereinnehmer-ambt zu einbringung dieses auffschlags vor tauglich befunden
    1699 CAustr. I 105
  • daß in ansehung der contributionen ein besonderes ober- und unter-commissariat-amt, nebst dazu gehoͤriger buchhalterey, registratur und rent-amte, ingleichem ein ober-einnehmer-amt von der landschafft abhaͤngen
    1769 Moser,RStändeLand. 823
  • das staͤndische obereinnehmeramt wegen annahme anderer ... obligationen die noͤthigen inhibizionsbefehle bereits erhalten hat
    1795 Kropatschek,KKGes. V 228
unter Ausschluss der Schreibform(en):