Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obergeachtete

Obergeachtete

, m.

Person, die in die Oberacht (I) getan wurde
  • [es sollen] solche acht und ober-acht durch oͤffentlichen anschlag ... offenbahr gemacht werden, welchem nach der obergeachtete ... von maͤnniglich ergriffen ... werden mag
    1670 GothaGO. III 10 § 18