Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obergerhabenamt

Obergerhabenamt

, n.

Vormundschaftsbehörde
  • der klaͤger mag bey der obrigkeit anhalten, damit die unvogtbaren pupillen mit gerhaben versehen werden, wie dann solches der obrigkeit, als dem ober-gerhaben ambt auflieget
    1688 Beckmann,Idea 331