Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obergerhabschaft
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Obergerechtsame
Obergerhab
Obergerhabenamt
Obergerhabschaft
, f.
I
wie Obervormundschaft (I)
- dan die obergerhabschaft nur so lang besteht, so lang der pupil minorennis ist1629 AktGegenref.2 II 838
- die gerhabschaftsraitungen aber sambt dem waisenbuech der grundherrschaft quatemberlich zum ersechen darumben zuegestelt werden, damit man von obergerhabschaft wegen wissen und sechen möge ... wie den armben pupillen gehauset werde1654 OÖsterr./ÖW. XIV 278
- ist der kinder leibliche mutter noch im leben, so gebuͤhrt ihr, wann sie die vergerhabung der kinder begehrt, und ... kein bedencken wider sie verhanden ... die ober-gerhabschafft1669 ÖGerhabO. III § 2
- wann die mutter der pupillen will die ober-gerhabschafft (nach oesterreichischen recht) oder noth-gerhabschafft (nach steyrischen rechten) selber fuͤhren, und keine erhebliche bedencken wider sie seynd, so kan sie solches thun1688 Beckmann,Idea 517Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)