Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obergewalt
Artikel davor:
Obergerichtsbarkeit
Obergerichtsfall
Obergerichtsherr
Obergerichtsknecht
obergerichtlich
Obergerichtsordnung
Obergerichtsache
Obergerichtsstab
Obergerichtsstelle
Obergerichtsverwalter
Obergewalt
, f., m.
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übergeordnete Herrschaft, höhere Befugnis
vgl.
Oberherrschaft (II)
- unde wen ir [der Polen] gericht von dem keyser in dy werlt nicht enkumt, ... zo enhabin ze dez keine gewonheit, das ze ir gerichte hegyn von obirgewalt, alz dutsche richter pflegen zcu tunvor 1320 ÄltpolnRdm.(Mat.) Art. 2 § 1
- hat doch zu vnser zeit auch bapst Paulus der vierdte seinen obergewalt vber alle herrschafften erzeigt, als er dem M.C. sein herrschafft nam1579/1588 Fischart,Bien. 144r
- die kayserliche ober-gewalt1747 Moser,StaatsR. 33 S. 36Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so nahmen einige statuten durch falsche anwendung noch verschiedene rechtssaͤtze aus dem roͤmischen rechte an, als ... daß der mann einige obergewalt uͤber die frau haͤtte1785 Fischer,KamPolR. I 196Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der niedere adel ... der nur die obergewalt kaisers und reichs uͤber sich erkennet1785 Fischer,KamPolR. I 463Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter einer ... richterlichen obergewalt stehen1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 31Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Tübingen
- der beamte hat in allen obrigkeitlichen befugnissen ... eine durchgehende konkurrenz der gewalt mit dem stabsvorgesetzten, neben der obergewalt, die ihm uͤber sie [stabssaͤssige] zusteht1808 SammlBadStBl. I 664
- die andere [lehenhoheit] aber immer inner den graͤnzen der lehenrechtlichen normen verbleibt, und bloß als eine auf dieselben relative obergewalt angesehen werden kann1811 Heinke,NÖLehenR. I 78Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die freie ausübung der protestantischen und der katholischen religion, über die wir [König von Preußen] uns förmlich unsere landesherrliche obergewalt vorbehalten1814 Neuenburg/HdbSchweizStaatsR. 461Faksimile (ca. 391 KB)