Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberhaupt

Oberhaupt

, n., vereinzelt m., Überhaupt, n., vereinzelt m.


I Herrscher, Oberherr
  • gihôrde seggean thô, that he [Erodesa] thar oƀarhôƀdon êgan scoldi, craftgoron cuning
    1. Hälfte 9. Jh. Heliand9 V. 609
  • so dv von zorne bichten wilt, so soltv sagen[:] engegin weme dv zvrndost? ob er din ivberhovbet was? oder din geliche?
    14. Jh. Bihtebuoch, hg. v. Oberlin (Straßburg 1784) 59
  • gepuͤrlich, daß unser gnedigster herr, der roͤmisch koͤnig, im felde das ober-haupt ... sey
    1486 Lünig,CJMilit. 1
  • omme bisscop ende overhooft universeel te zijne van der gheeler kerstene kerke
    1. Häfte 16. Jh. MnlWB. V 2182
  • [die Parteien zahlen bei dem Zug an den Oberhof (Hauptfahrt) je 20 Mark:] der winnend parthei werden daraus ire beygelegte xx mr. sonder schade oder entgeltnuß des verlierenden theils wedergeben, die andere xx mr. haben die scheffen für ire zerung über weg, dürffen an dem oberhaupt davon nichts gebenn, dann alle unkosten daselbst ufflauffen, werden durch den thumb dechant bezahlt, wie lang die scheffen auch vff die urtheil warten müßen
    1555 NrhArch. 3 (1860) 368
  • soll unter solchen vier personen der vornehmste ein dechant und ... das oberhaupt seyn
    1561 Ruhnke,Hofmusikkoll. 18
  • [daß] die stifftung Bätterlingen das oberhoupt genampter bropsty gewäsen
    1571 BernStR. VI 1 S. 570
  • etlich moͤgen nit contrahiern von wegen jhres standts, als seind erkauffte knecht, münch, ordensleut etc. so nichts aigen haben, vnd in gewalt jhres oberhaubts seind, dann dieselbigen one verwilligung jhrer oberer sich in ainich gemaͤcht zu begeben gar kein macht haben
    1576 Lettscher 4
  • die roͤm. kays. ... maj. ... als oberhaupt 
    1635 Prager Friede § 1/RAbsch. III 534
  • ist zur zeit eine frau abtdiß ... dieses lehengerichts ... vor das oberhaupt erkent
    vor 1639 RhW. II 1 S. 76
  • sollen die ... große erben ... gewalt haben einen waltgräfen oder oberhaupt und richter über diese erbbüschen zu erwehlen
    1667 RhW. II 1 S. 165
  • land-amman, so heisset das ober-haupt oder der praesident in jedem schweitzerischen canton, welcher eine stadt besitzet
    1704 Hübner,ZtgLex. 594
  • ihro kaiserl. majestaͤt, als allerhoͤchsten ober-lehnsherrn, ober-haupt und ober-richters im reich
    1724 HambGSamml. IX 337
  • lands-haubtmannschafft bestehet erstlichen in einen herrn lands-haubtmann als praeside und ersten ober-haubt 
    1727 Hoheneck I 2v
  • das oberhaupt aller landes- scharf- und scheibenschützen
    1738 Stolz,WehrverfTirol 167
  • das landgericht, mit seinem oberhaubt, dem landamman
    1759 ThurgauBeitr. 97 (1960) 128
  • unterthan ist a) das correlatum von dem oberhaupt, dann man verstehet nichts anders darunter, als einen, der unter der oberbothmaͤßigkeit eines andern steht, auf latein, subditus vel civis
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 65
  • bei reichskriegen hat der kaiser als des reichs hoͤchstes oberhaupt die befugnis, fuͤr sich und im namen des reichs an den feind eine foͤrmliche kriegserklaͤrung ausgehen zu laßen
    1783 Scheidemantel,Repert. II 694
  • das oberhaupt dieser einzelen kanzleyen ... hat einige ... kanzleyboten ... unter sich
    1785 Fischer,KamPolR. II 9
  • auch rechtsstreitigkeiten zwischen dem oberhaupte des staats, und seinen unterthanen, sollen bey den ordentlichen gerichten ... entschieden werden
    1794 PreußALR. Einl. § 80
  • die vorzügliche pflicht des oberhaupts im staate ist, sowohl die äußere als innere ruhe und sicherheit zu erhalten, und einen jeden bey dem seinigen gegen gewalt und störungen zu schützen
    1794 PreußALR. II 13 § 2
  • wer das oberhaupt des staats in seiner würde persönlich beleidigt, ohne daß dabey eine hoch- oder landesverrätherische absicht erhellete, der begeht das verbrechen der beleidigten majestät
    1794 PreußALR. II 20 § 196
  • da aber die stände des reichs nach und nach die landeshoheit erhalten haben, so besteht Deutschland aus lauter besonderen staaten, deren jeder aber dem kaiser als höchstem oberhaupt unterworfen ist, also alle zusammen einen zusammengesetzten staat, dessen oberhaupt der kaiser ist, ausmachen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 43
  • staatswürden[:] sie enthalten das verhältnis eines allgemeinen oberhaupts (der, nach freiheitsgesetzen betrachtet, kein anderer als das vereinigte volk selbst sein kann) zu der vereinzelten menge ebendesselben als untertans, d. i. des gebietenden (imperans) gegen den gehorsamenden (subditus)
    1797 Kant,Rechtslehre 122
  • aus der griechischen abstammung dieses worts [anarchie] ist schon ersichtlich, daß dasselbe eine verbindung mehrerer menschen ohne oberhaupt bedeutet
    1798 RepRecht II 43
  • weil der begriff eines oberhaupts auf den verschiedenartigsten umfang von oberster staatsgewalt paßt, so ist er völlig unbestimmt und hat eben deswegen gar keinen wert hat
    1802 Hegel,PolitSchr. 30
  • das oberhaupt in einzelnen deutschen reichslanden ist jeder regent; der kayser aber ist das oberhaupt des ganzen deutschen reichs. sowohl in den deutschen reichsgrundgesetzen, als in andern staatshandlungen wird der kayser oft mit diesem namen belegt
    1803 RepRecht XI 144
  • auch dasjenige vermoͤgen des landesfuͤrsten, welches er nicht als oberhaupt des staates besitzt, wird als ein privat-gut betrachtet
    1811 ÖstABGB. § 289
  • der koͤnig ist das oberhaupt des staats, vereiniget in sich alle rechte der staats-gewalt und uͤbt sie unter den von ihm gegebenen, in der gegenwaͤrtigen verfassungs-urkunde festgesetzten bestimmungen aus
    1818 VerfBaiern I 4
II
übergeordnete Rechtsinstanz, Oberhof (II) 
  • weisen schöffen ihr oberhaupt [aL.: vberhoff] zu N.
    1547 Hunsrück/GrW. II 102
  • wan weder vam oberhoift ein urtel an dis gericht kumpt
    Mitte 16. Jh. RhW. II 2 S. 109
  • wie der scheffen von H. zu J. am oberheuft urtheil entpfenget, dermaszen sall er es den parteien zu H. auszsprechen
    1559 Eifel/GrW. VI 585
  • wannehe von rechthengigen sachen aus diesem gericht appellirt oder in gewichtigen sachen umb rat gefragt werden soll, welch oberheupt man alsdan besuchen soll
    1573 RhW. II 1 S. 241
  • haben die nachbahren, wie in allen rechten ein haupt ist, darauf die appellation geschähen kan, auch ein oberhaupt, nemblich die nachbahrschaft zu H.
    1581 NrhAnn. 75 (1903) 81
  • wat saicken sy [schepen] nit wyssen weren, deren moegen sie sich an oeren gewoentlichen overhoefft to Lüdenscheid befragen
    1590 Steinen,WestfGesch. III 1344
  • wofern der scheffen dass urtheil bey seinem verstandt nicht finden kan, sollen die partheyen bahr gelt beylegen, undt soll sich der scheffen alß dan ahn sein oberhaubt rath erhollen undt dass gefaste urtheil den partheyen eröffnen
    oJ. LuxembW.(Majerus) I 256
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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