Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberheimbürge

Oberheimbürge

, m.

Vorsteher einer ländlichen Gemeinde, den 1Heimbürgen (II) vorgesetzt
  • sollen die heimbürgen jährlich ... bey öffentlichen hegemahl die wiesen und aekker demjenigen, welcher das meiste biethen wirdt, verpachten, der oberheimbürge die gelder davor ... in die lade ... legen
    1671 ZThür.2 21 (1913) 473
  • nachdem ... noͤthig befunden worden, bestaͤndige oberheimbuͤrgen auf dem lande zu bestellen: als soll hinfort in jedem amtsdorf ein ... tauglicher mann hierzu verordnet, durch welchen alle herrschaftliche oder amtsbefehle schleunig vollzogen, auch der gemeinde bestes auf alle weise beobachtet werden koͤnne
    1730 Heinemann,StatRErfurt 335
  • es finden sich auch in großen doͤrffern ober- und unter-heimbuͤrgen, wie in Noͤda bey Erfurth gelegen
    1749 Klingner I 13 Anm. 56
  • diese leute werden in ober- und unterheimbuͤrgen eingetheilet, je nachdem sie entweder aus den anspaͤnnern, oder hintersaͤttlern genommen werden
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 22
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