Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): oberherrlich
Artikel davor:
Oberhauptmannschaft
Oberhauptmannstelle
Oberhauptschaft
Oberhausherr
Oberheiligenpfleger
Oberheimbürge
Oberheit
Oberherr
(Oberherrheit)
(oberherrisch)
oberherrlich
, adj., adv.
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einem Oberherrn (I) zukommend oder von ihm ausgehend; oberherrliche Person Souverän
- ein söliches oberherrliches ernstes einsehens1573 Schoenlank,NürnbGesellenw. 387
- von denen dreyen oberherrlich verordneten inspectoribus1665 SchulO.(Vormbaum) II 635Faksimile - in Google Books
- mit entgegenhaltung dieses oberherrlichen verbots1671 Nürnberg/QNPrivatR. II 2 S. 112
- die oberherrlichen rechte und herrschafften1689 Valvasor,Krain II 45Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- bey schoͤpf- und publicirung der urthel die oberherrliche strafe vorzubehalten1697 Lahner,Samml. 83Faksimile - in Google Books
- man möge sie in ihrem unglück ... oberherrlich gratificiren1699 Miedel,JudenMemmingen 50
- noth-zwang oder nothnunfft, ist ... die ober-herrliche ... gewalt eines landes-fuͤrsten, die unterthanen auf den nothfall zu allerhand ausserordentlichen diensten ... zu noͤthigen1740 Zedler 24 Sp. 1459Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hat der ... amtsvogt einen konventsbeschluß durch einen quasi oberherrlichen rezeß vernichtet1771 BlWürtKG. 57/58 (1957/58) 230
- nicht einmal eine oberherrliche und richterliche gewalt duͤrfen sie [eltern] sich uͤber dieselbe [kinder] anmaßen1785 Fischer,KamPolR. I 130Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nicht ohne stille eifersucht mogte der grundherr die ausbreitung des oberherrlichen steuerrechts betrachten1793 Lang,Steuerverf. 125Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das quatember- oder receßgeld. dieses besteht in einer gewissen geldabgabe, die von jedem in bau, oder frist stehenden berglehn alle quartal, zu anerkennung des oberherrlichen eigenthums, bezahlt werden muß1799 RepRecht III 239Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auf eine oberherrliche person, die in keiner rücksicht als unterthan einer höhern staatsgewalt unterworfen ist (souverain im eigentlichen sinne), kann der begriff eines verbrechens nicht angewendet werden1808 Feuerbach,PeinlR.4 29Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)