Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): oberherrlich

oberherrlich

, adj., adv.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
einem Oberherrn (I) zukommend oder von ihm ausgehend; oberherrliche Person Souverän
  • ein söliches oberherrliches ernstes einsehens
    1573 Schoenlank,NürnbGesellenw. 387
  • von denen dreyen oberherrlich verordneten inspectoribus
    1665 SchulO.(Vormbaum) II 635
  • mit entgegenhaltung dieses oberherrlichen verbots
    1671 Nürnberg/QNPrivatR. II 2 S. 112
  • die oberherrlichen rechte und herrschafften
    1689 Valvasor,Krain II 45
  • bey schoͤpf- und publicirung der urthel die oberherrliche strafe vorzubehalten
    1697 Lahner,Samml. 83
  • man möge sie in ihrem unglück ... oberherrlich gratificiren
    1699 Miedel,JudenMemmingen 50
  • noth-zwang oder nothnunfft, ist ... die ober-herrliche ... gewalt eines landes-fuͤrsten, die unterthanen auf den nothfall zu allerhand ausserordentlichen diensten ... zu noͤthigen
    1740 Zedler 24 Sp. 1459
  • hat der ... amtsvogt einen konventsbeschluß durch einen quasi oberherrlichen rezeß vernichtet
    1771 BlWürtKG. 57/58 (1957/58) 230
  • nicht einmal eine oberherrliche und richterliche gewalt duͤrfen sie [eltern] sich uͤber dieselbe [kinder] anmaßen
    1785 Fischer,KamPolR. I 130
  • nicht ohne stille eifersucht mogte der grundherr die ausbreitung des oberherrlichen steuerrechts betrachten
    1793 Lang,Steuerverf. 125
  • das quatember- oder receßgeld. dieses besteht in einer gewissen geldabgabe, die von jedem in bau, oder frist stehenden berglehn alle quartal, zu anerkennung des oberherrlichen eigenthums, bezahlt werden muß
    1799 RepRecht III 239
  • auf eine oberherrliche person, die in keiner rücksicht als unterthan einer höhern staatsgewalt unterworfen ist (souverain im eigentlichen sinne), kann der begriff eines verbrechens nicht angewendet werden
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 29
unter Ausschluss der Schreibform(en):