Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberhofmeister

Oberhofmeister

, m.

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vgl. Hofmeister

I hoher höfischer Beamter, der die Aufsicht über den Hofstaat hat
  • nachdem wir auf unsers gemeinen superintendenten, oberhofmeisters und anderer unser räthe und visitatorn beschehenes ... suchen bewilliget ... ein theil unsers grauen closters ... zu einer gemeinen schule anzurichten
    1574 Mark Brandenburg/Sehling,EvKO. III 163
  • ain von dem herrn oberhofmaister ... gefertigte ordinanz
    1608 Smijers,Hofmusik I 169
  • von der verrichtung unserer ... gemahlin ober-hof-meisters 
    1698 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 11
  • [am französischen Hof:] von dem koͤnigl. ober-hofmeister. bey den leichen-begaͤngnissen der koͤnige wirfft er seinen stab vor der versamlung aller bedienten in die grufft, um ihnen dadurch zu weisen, daß ihre aemter hiermit aufgehoͤret
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 324
  • der koͤnigl. ober-hofmeister ist der groͤste und vornehmste bediente am englischen hofe
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 353
  • derselbe [hofstaat] bestehet ... aus einem ober-hofmeister, ober-kammerherrn, ober-hofmarschal, ober-jägermeister ...
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 41
  • an einigen hoͤfen ist ein eigener ceremonienmeister angestellt, an andern besorgt der oberhofmeister oder obermarschall diese geschaͤfte
    1800 RepRecht V 179
  • unter dem oberhofmeister stehet der ober- und unter-silbercaͤmmerer, der oberkuͤchenmeister, der oberstaͤbelmeister ... das ganze kuͤchenamt, bibliothek ... die musik u.s.w.
    1801 RepRecht VIII 275
  • die vornehmsten heutigen hofaͤmter sind: oberhofmeister, oberkaͤmmerer, oberhofmarschall, oberstallmeister. sie werden zu Wien die vier kayserlichen hofstaͤbe genannt
    1801 RepRecht VIII 275
  • der hofstaat der koͤnigin besteht aus einem kammerfraͤulein, vier hofdamen, einem oberhofmeister ... im ganzen aus 16 personen
    1823 StaatsbMag. III 641
II Leiter der Ritterschule zu Wolfenbüttel
  • gleichwie nun die academie insgesampt so wol, als alle andere zu derselben gehörige bediente, der auffsicht und direction eines ober-hofmeisters untergeben [sind]
    1688 SchulO.(Vormbaum) II 721f.
III adliger Erzieher und Begleiter eines Prinzen
  • dem ober-hofmeister ist die person des prinzen anvertrauet, ... daher er unmittelbar bey demselben wohnet, mit ihm speiset, ihn begleitet und ... ohne seinen willen ... niemand seinen untergebenen besuchen, oder diser allein sich entfernen darf
    1761 Moser,Hofr. II 20
unter Ausschluss der Schreibform(en):