Oberkanzelherr, m.
Oberkanzelherr, m.
oberster Kanzelherr (I), Gerichtsherr eines Kanzelgerichts
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wo zank oder irsall ehelicher gelübten ... halben fürviellen, solle vor diesem gericht darumb gehandelt oder fürter vor dem obercanzelhern gewiesen werden1587 Koeniger,SendQ. 128