Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberkanzler

Oberkanzler

, m.

Vorsteher einer fürstlichen Kanzlei (B I 5) 
  • der ober- und unterkanzler 
    1659 ProtBrandenbGehR. V 533
  • haben wir ... ober-cantzler v.G. auf sein an uns abgelassenes ... ersuch-schreiben ... beantwortet [!]
    1663 Struve,PfälzKHist. 668
  • declariren wir denselben ... zum oberkanzler in allen unseren königlichen landen dergestalt ..., daß er über die ... hohe und niedere justiz-, criminal- und geistliche collegia eine scharfe ... obsicht führen ... solle
    1738 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 333