Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberkeitsfall

Oberkeitsfall

, m.

die Obrigkeit (II) berührende Angelegenheit
  • die underthanen sollen in gerichts- und oberkheitsfällen one vorwissen der herrschafften sich in khain vergleichung einlaßen
    1597 Grüll,Bauer 243