Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberkirchenvorsteher

Oberkirchenvorsteher

, m.

oberster Aufsichtsbeamter für das Kirchenwesen in einem Kreis (III 5) 
  • daß dieselbe den kammergerichts-advokaten A.S. zum oberkirchenvorsteher ... angenommen
    1666 ProtBrandenbGehR. VII 1 S. 501
  • es soll in einem jeden creyse einer von den herren land-raͤhten ... zum ober-kirchen-vorsteher ... geordnet werden
    1671 SammlLivlLR. II 560
  • [das] kirchengericht ... wird von den kirchenvorstehern (in Ehstland von den oberkirchenvorstehern) und von dem prediger, auch oft von leztern allein, uͤber allerley vergehungen, z.b. ehebruch, hurerey, schlaͤgerey an sonntagen u.d.g. gehalten
    1795 IdLiefl. 110
  • oberkirchenvorsteher ... heißt in Liefland wer die aufsicht uͤber die aͤußern kirchenangelegenheiten eines ganzen kreises fuͤhrt
    1795 IdLiefl. 162
  • kirchenvorsteher ... ist in Lifland derjenige gutsherr, welcher die aͤussern kichenangelegenheiten, z.b. den bau u.d.g. besorgt, in Ehstland heißt ein solcher der oberkirchenvorsteher 
    1795 IdLiefl. 112
  • jeder kreis hat einen landrath zum oberkirchenvorsteher, der zugleich die kreisangelegenheiten des landes besorgt
    1802 SammlLivlLR. I 466
  • wenn zwischen den landtagen eine vakanz entsteht, so geschiehet die neue wahl durch den oberkirchenvorsteher des kreises, die deputirten des kreises, den residirenden landrath und den landmarschall
    1821 SammlLivlLR. II 21
unter Ausschluss der Schreibform(en):