Oberkirchenvorsteher, m.
Oberkirchenvorsteher, m.
oberster Aufsichtsbeamter für das Kirchenwesen in einem Kreis (III 5)
-
daß dieselbe den kammergerichts-advokaten A.S. zum oberkirchenvorsteher ... angenommen1666 ProtBrandenbGehR. VII 1 S. 501
-
es soll in einem jeden creyse einer von den herren land-raͤhten ... zum ober-kirchen-vorsteher ... geordnet werden1671 SammlLivlLR. II 560 Faksimile
-
[das] kirchengericht ... wird von den kirchenvorstehern (in Ehstland von den oberkirchenvorstehern) und von dem prediger, auch oft von leztern allein, uͤber allerley vergehungen, z.b. ehebruch, hurerey, schlaͤgerey an sonntagen u.d.g. gehalten1795 IdLiefl. 110 Faksimile
-
oberkirchenvorsteher ... heißt in Liefland wer die aufsicht uͤber die aͤußern kirchenangelegenheiten eines ganzen kreises fuͤhrt1795 IdLiefl. 162 Faksimile
-
kirchenvorsteher ... ist in Lifland derjenige gutsherr, welcher die aͤussern kichenangelegenheiten, z.b. den bau u.d.g. besorgt, in Ehstland heißt ein solcher der oberkirchenvorsteher1795 IdLiefl. 112 Faksimile
-
jeder kreis hat einen landrath zum oberkirchenvorsteher, der zugleich die kreisangelegenheiten des landes besorgt1802 SammlLivlLR. I 466 Faksimile
-
wenn zwischen den landtagen eine vakanz entsteht, so geschiehet die neue wahl durch den oberkirchenvorsteher des kreises, die deputirten des kreises, den residirenden landrath und den landmarschall1821 SammlLivlLR. II 21 Faksimile