Oberkollegium, n.
Oberkollegium, n.
übergeordnetes Kollegium (I) mit Aufsichtsfunktion insb. über Justiz und Verwaltung
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wann derwegen [ein wachendes auge und obacht zu haben] dieses oberkollegium wohl bestellt ist1611 Fellner-Kretschmayr II 373 Faksimile
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die regierungen und ober-collegien werden angewiesen, zu diesem behufe [Einhaltung der Justizordnung] auf die untergerichte acht zu haben1748 ActaBoruss.BehO. VIII 129
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in großen staaten hat man gemeiniglich zweyerley collegia, welche das cameralwesen [ua.] ... verwalten, naͤmlich laͤndercollegia oder subordinirte cammern, und hof- oder ober-collegia1758 v.Justi,Staatsw. II 671 Faksimile
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die hof- oder ober-collegia sind gemeiniglich ein ober-finanz- und policey-collegium, welches bald ein hof-cammercollegium, bald eine general- oder ober-cammer ... genennet wird1758 v.Justi,Staatsw. II 673 Faksimile
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die staͤdte halten ihre eigene aͤrzte ... sie muͤssen bey ihrer annnahme vom medizinischen oberkollegio zu B. bestaͤtigt werden und bleiben von ihm abhaͤngig1785 Fischer,KamPolR. I 651 Faksimile
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unter die polizeysachen zehle ich auch das ganze vormundschaftswesen ... wenigstens sind zu dem ende in allen laͤndern eigene ober- und unterkollegien angeordnet1785 Fischer,KamPolR. II 133 Faksimile