Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberläuterung

Oberläuterung

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
entstanden aus Aberläuterung 
im sächsischen Prozeßrecht: abermalige Läuterung (II 1) einer gerichtlichen Entscheidung, deren Zulässigkeit sich beschränkt auf a) erstinstanzliche Verfahren vor dem Appellationsgericht, b) Verfahren in erster oder zweiter Instanz bei einer Veränderung des geläuterten Urteils durch die Läuterung (II 1) 
Sachhinweis: G. Buchda, Die Rechtsmittel im sächsischen Prozeß/ZRG.2 Germ. 75 (1958) 343ff.
  • sollicher orteil unde uwers rechtspruch beten wir uch ersamen schepphin uns eyne besserunge unde vorlutterunge des rechten vorsprechin ... hiruff sprechin wir schepphin zcu Lipczk vor recht zcu eyner obirlutterunge 
    1474 PössneckSchSpr. I 237
  • ubirlauterunge 
    1499 MagdebSchSpr.(Friese) 407
  • twier part schriffte, alse se tho eyner averlutterunge unser vorigen rechtsproke gesath ... hebben
    Ende 15. Jh. MagdebSchSpr.(Friese) 40
  • er mochte daran mit sulchem vornemen H.H.s, als er itzund in seiner uberleutrung aufpringt, nicht verhindert werden
    vor 1524 LeipzigSchSpr. 234
  • welchem part auff eroͤffente urtheil leuterung vonnoͤthen, das sol dieselbe in acht tagen ... im ampt zwiefach einbringen, darauff sol alsdann von acht tagen zu acht tagen verfahren, mit zweyen saͤtzen beschlossen, und gar keine uberleuterung zugelassen werden
    JoachimsthalBO. 1548 IV 16
  • darauf [laͤuterung] sollen hof-richter und beysitzer auf dasselbe, oder naͤchstfolgende hof-gerichte sprechen, und also denen partheyen des zancks abhelffen, oder keine ober-laͤuterung soll zugelassen werden
    1550 Wittenberg/CAug. I 1343
  • es soll forthin auf alle und iede ergangene urtheil, sie seynd interlocutoriæ oder definitivæ, nicht mehr denn eine laͤuterung ... fuͤrgenommen werden, und gantz keine ober-laͤuterung statt haben
    1572 CAug. I 79
  • die oberleuterung und supplication sol allein in denen endurteln zugelassen werden, do die sachen per viam simplicis querelae an unsern hoff gelangen, aber in allen interlocutorien, so wol auch denen endurteln, do die sachen von unsern emptern oder hoffgerichte per viam appellationis an uns oder unsern hoff erwachsen, sol die oberleuterung so wol auch die supplication gentzlich abgeschafft seyn, und ... zur execution geschritten werden
    1589 sächs. LO. Tit. 15/RepRecht X 67
  • wir ... wollen aber, daß ... allein in denen sachen, welche ohne mittel vor unserm appellation-gericht anhaͤngig, uͤber die erste leuterung, und darauf erfolgtes urthel, auch die andere, so man die ober-laͤuterung nennet, zugelassen; in denen sachen aber, welche durch eingewandte appellationes an uns erwachsen, wie auch in allen andern unter-gerichten, auf ein ieder urthel nur eine laͤuterung verstattet werden solle; es wuͤrde dann in dem laͤuterungs-urthel das vorige geaͤndert, oder demselben ein neuer punct mit angehangen
    1622 SächsGO. 1096
  • aber keine ober-leuterung soll vergünstigett werden, sondern demjenigen, so mitt dem leuterungsvrteil gleichfals nicht friedlich, erlaubett sein, an die hohe obrigkeitt gebührlich zuappelliren
    1632 DZKirchR. 12 (1902) 73
  • die oberläuterungen aber gehören ... nur allein vor das höhere gericht und sind loco appellationis
    1740 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 126
  • die in Chursachsen übligen beneficia juris, nehmlich die urthelsendscheidungen, leuterungen und oberleuterungen 
    1742 QBauernNdLaus. 123
  • da hingegen bey erfolgter reformatoria dem appellaten ... leuterung in diesen einzigen fall einzuwenden frey bleibet, die oberleuterung aber unstatthaft ist
    1750 AltenbNWechselO. 35
  • ober-leuterung ist eine nochmalige leuterung, oder ... leuterationis leuteratio
    1760 Hellfeld III 2202
  • bey der oberleuterung hat sich der leuterant der appellation zu begeben, die in jenem falle statt hat
    1785 Fischer,KamPolR. II 273
  • die oberleuterung findet nur bey dem appellationsgericht in bloß unmittelbaren sachen statt, und in den devolvirten nur sodann, wenn in dem leuterungsurthel das vorige geaͤndert worden
    1794 Schwarz,LausWB. IV 92
  • diese [Läuterung] wird auch oberleuterung genannt, und findet nur in solchen sachen statt, die in dem appellationsgerichte anhaͤngig gemacht worden sind
    1802 RepRecht X 66
unter Ausschluss der Schreibform(en):