Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obermärker

Obermärker

, m.

Vorsteher einer Markgenossenschaft
  • kommt ... nach beschehener besichtigung der gebäuen, der dörffer, beneben dem herrn obermärcker oder dessen verwalter ... das gantze kirchspiel endlich zusammen ... und hält der schultheiss dem ganzen kirchspiel vor, dass man jetzt ... das märckerding halten werde
    1658 Westerwald/GrW. I 606
  • ist zwar nicht allemahl der ober-maͤrcker von dem condominio an der maͤrckerey ausgeschlossen ... regulariter aber wird der ober-maͤrcker nur zu dem ende von der maͤrckerschafft freywillig erkieset ..., daß er dieselbe gegen fremde gewalt beschuͤtzen, gute ordnung handhaben, die maͤrcker-tage ansetzen, bey selbigen das præsidium fuͤhren solle
    1756 Cramer,Neb. III 147
  • der fuͤrsizer [im maͤrker-gericht] heisset ober-maͤrker, woldbot, holz-graͤfe, holt-graͤve, holt-greive, holzrichter
    1758 Estor,RGel. II 874
  • ihr [der markgenossen] beamter wird obermaͤrker, markrichter, waldbott genennt
    1785 Fischer,KamPolR. I 781
  • die obermaͤrker ... haben den vorsiz [im maͤrkergedinge]
    1785 Fischer,KamPolR. II 816
unter Ausschluss der Schreibform(en):