Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberoffizier

Oberoffizier

, m., Oberoffizierer, m.

Offizier höheren Ranges
  • der ober-officier oder rittmeister
    1664 DarstWürtG. III 270
  • die ober: vnd vnter officirer beym außschuß sollen ... aller jachtdienste befreyet seyn
    1665 HessSamml. II 629
  • denen hohen vnd ober: so wohl alß nieder officirern ... die servicen entrichtet werden sollen
    1679 HessSamml. III 119
  • wollen wir ... daß allen und jeden unter-officiren hinfuͤhro keine knechte sollen passiret werden, wegen der ober-officirer wollen wir uns hiernaͤchst erklaͤren
    1685 HistBeitrPreuß. II 614
  • daß ... welcher uͤber die crays-trouppen das commando fuͤhret, macht haben solle, die delinquirende ober-officiers von ihrer charge zu suspendiren
    1694 Moser,StaatsR. 30 S. 244
  • wie denn auch kein ober- oder unter-officier zu bestellen, welcher nicht eines guten leimuths, auch nach qualitaͤt seiner charge von dem kriegs-wesen benoͤthigte wissenschaft habe
    1709 AltenburgSamml. I 221
  • der moͤrder hingegen, so seinen widersacher in dem ... duell entleibet, ... soll ... woferne es ein ober-officier, einer von adel oder sonsten honestioris conditionis, seiner chargen und ehren-aemter ... verlustig seyn, und ihm darauf ... sein process gemachet ... werden
    1713 CCMarch. II 3 Sp. 47
  • so sollen auch alle und jede unter-officirer und soldaten denen ober-officirern vom ersten bis zum letzten ... mit allem gebuͤhrlichen respect und gehorsam begegnen
    1713 CCPrut. III 1
  • [ist] die haubtmusterung der ganzen compagnie ... in gegenwart der dazu gehörigen ober-officieren ... vorzunemmen
    1714 Stolz,WehrverfTirol 247
  • wan also die ober- und underofficiers zuo gnuogen underrichtet, solle man bei den compagnien anfangen rottenweis zuo exercieren
    1721 GasterLsch. 164
  • die söhne derer ober-officiers und überhaupt derer edelleute ... sollen von der enrollirung befreyet seyn
    1733 Händel,Wehrpflicht 25
  • das obdach bey denen stabs- und ober-officiers bestehet in qvartier, betten und stallungen ohne licht und holtz
    1737 AltenburgSamml. I 384
  • was die uͤbrige subalterne staabs- und andere ober-officiers betrifft
    1747 Moser,StaatsR. 29 S. 264
  • was aber die erbschaften der oberofficiers oder anderer dahin gehöriger personen betrifft
    1748 Hannover/QNPrivatR. II 2 S. 330
  • die pensionisten ... stehen ... so viel die pensionirte oberofficiers belangt, unter den justitzdicasteriis
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 365
  • uebrigens sind die officiers entweder chefs- oder subalternofficiers, und diese entweder ober- oder unterofficiers 
    1771 Zincke,KriegsRGel. 14
  • alle ober-officiers der siegelmaͤßigkeit sich zu erfreuen haben
    1791 KurpfSamml. V 622
unter Ausschluss der Schreibform(en):