Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberrechtssache
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, f.
beim Oberrecht (IV 1) zu verhandelnde Angelegenheit
- solte aber ins künftig eine oder die andere ober-rechtssache commission vnd vncosten erfordern, sollen dieselbten die parteyen nach des ober-rechts befindung zu gelten schuldig seinSchlesActaPubl. Jg. 1618 S. 28