(Oberschiedsrichter), m.

Vorsitzender eines Schiedgerichts, dessen Stimme gegebenenfalls den Ausschlag gibt, Obmann (I)
  • myd welkerem parte der schedesrichter de rad tom S. alse overschedesrichter tovallende unde fruntschop edder recht irkennende werden
    1467 LübUB. XI 249
  • es solle nicht von eines landsvogts willkür abhangen, der einen partei vor der andern zu erlauben, einen ihr gefallenden o[berschiedsrichter] zu erwählen, sondern es solle ein beiden parteien gefälliger dazu ernannt werden
    1747 SchweizId. VI 459 Faksimile