(Oberschiedsrichter), m.
(Oberschiedsrichter), m.
Vorsitzender eines Schiedgerichts, dessen Stimme gegebenenfalls den Ausschlag gibt, Obmann (I)
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myd welkerem parte der schedesrichter de rad tom S. alse overschedesrichter tovallende unde fruntschop edder recht irkennende werden1467 LübUB. XI 249
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es solle nicht von eines landsvogts willkür abhangen, der einen partei vor der andern zu erlauben, einen ihr gefallenden o[berschiedsrichter] zu erwählen, sondern es solle ein beiden parteien gefälliger dazu ernannt werden1747 SchweizId. VI 459 Faksimile