Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): oberst/Oberste

oberst

, adj.
I übergeordnet, vorrangig, in einem hierarchisch gedachten System an höchster Stelle (in Bezug auf Rang, Geltung, Kompetenz, Wirkkraft usw.)
II am oberen Ende, obenauf, zuoberst befindlich, oberstes Buch Oberstadtbuch, oberster Stein Burg, oberstes Gewand wie Oberkleid (I) 
III am äußeren Ende (in fries. Bußtaxen)
IV genealogisch
V oberster Tag Dreikönigstag
VI oberste Jagd Jagd auf Hochwild

Oberste

, m., Oberst, m.
I Person, die in Hinblick auf Macht, Rang oder Würde über anderen steht, Vorsitzender, Vorgesetzter, in Friesland auch Häuptling (I) 
II Oberbefehlshaber meist bei der Infanterie, Leiter eines Regiments auf administrativer Ebene, seltener im militärischen Dienst
III Hochmeister (I) des Deutschen Ordens
IV Bezeichnung für den Dreikönigstag am 6. Januar