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oberst

, adj.
I übergeordnet, vorrangig, in einem hierarchisch gedachten System an höchster Stelle (in Bezug auf Rang, Geltung, Kompetenz, Wirkkraft usw.)
II am oberen Ende, obenauf, zuoberst befindlich, oberstes Buch Oberstadtbuch, oberster Stein Burg, oberstes Gewand wie Oberkleid (I) 
III am äußeren Ende (in fries. Bußtaxen)
IV genealogisch
V oberster Tag Dreikönigstag
VI oberste Jagd Jagd auf Hochwild
Appellationsinstanz für das Stadtgericht, zugleich erste Instanz für bestimmte Klagen
oberste Finanz- und Vermögensverwaltungsbehörde einer Kommune (I) 
wie Oberstadtkammer 
leitender Stadtkämmerer
ein städtischer Beamter
Leiter einer städtischen Kanzlei
ein städtischer Beamter
ein städtischer Beamter
übergeordneter Stallmeister; der Inhaber dieses Hofamtes (II) trug idR. die Verantwortung für die Pferde und die Fahrzeuge
oberster, ranghöchster Vorsteher einer Gilde
aufsteigende Linie (I 1), Vaterseite

oberstämmig

, adj., oberstämmisch, adj.
väterlicherseits, in aufsteigender Linie (I 1) (verwandt)
Amt, Aufgabe, Position eines Obersten 
höchster Stand in einer ständisch gegliederten Gesellschaft, weltlicher und geistlicher Adel
Verwandter von Vaterseite
leitender Beamter in der Bergbauverwaltung
Amtsstelle eines Oberstbergmeisters 
zum Oberstbergmeister gehörend
der höchste Titel im Königreich Böhmen
Stelle, Position eines Obersten 

Oberste

, m., Oberst, m.
I Person, die in Hinblick auf Macht, Rang oder Würde über anderen steht, Vorsitzender, Vorgesetzter, in Friesland auch Häuptling (I) 
II Oberbefehlshaber meist bei der Infanterie, Leiter eines Regiments auf administrativer Ebene, seltener im militärischen Dienst
III Hochmeister (I) des Deutschen Ordens
IV Bezeichnung für den Dreikönigstag am 6. Januar
erster Steiger, dem die Leitung und Überwachung der Arbeiten unter Tage sowie die Aufsicht über die Steiger obliegt
Erbkammeramt im Erzherzogtum Österreich
leitende Steuerbehörde
oberste Steuerbehörde
Finanzbeamter der obersten Steuerbehörde
wohl Beamter bei der Obereinnahme 
Leiter des Verpflegungs- und Nachschubswesens in der österreichischen Armee
Inhaber eines hohen militärischen Rangs
Oberbefehlshaber der Artillerie
wie Oberforstmeister, Leiter des Forst- und Jagdwesens, ein Hofamt
eine Abgabe zum Dreikönigstag?
wohl wie Oberhauptmann (II) 
Stelle, Position eines Obersthauptmanns 
Inhaber eines der höchsten Hofämter mit Gerichtsbarkeit über Hofangehörige
Institution, Amtsstelle oder Tätigkeit des Obersthofmarschalls 
Aufgabe, Pflicht eines Obersthofmarschalls 
einem Obersthofmarschall zugehörig, zustehend
Inhaber eines der höchsten Hofämter, häufig mit der Gesamtleitung des Hofstaats betraut
I Stellung, Position eines Obersthofmeisters 
II Behörde, Amt des Obersthofmeisters 
Leitung des Postwesens für die österreichischen Länder
oberer Teil eines verstreuten Stiftsgebiets eines Bistums
wohl wie Oberjägermeister (I) 
obere Verwaltungsbehörde für das Forst- und Jagdwesen
Amt, Aufgabe eines Oberstkämmerers 
wie Oberkämmerer 
Leiter, Vorsteher einer Kanzlei (A III) 
Kanzlei (A III) als Behörde oder Institution, metonymisch auch Stellung, Position im Oberstkanzleramt 
wie Kriegskommissar (I) oder wie Oberkriegkommissar 
landesherrlicher Lehnsrichter (I) 
Inhaber eines höheren militärischen Amtes
Stelle, Amt eines Oberstleutnants 
Besoldung eines Oberstleutnants 
Stelle, Position eines Oberstleutnants 
wie Obermarschall 
I oberster Zunftmeister als Mitglied der heimlichen Räte in Freiburg, die im Malefizverfahren strafbare Handlungen vor das Gericht zu bringen haben, auch als öffentliche Ankläger
II Hochmeister (I) eines geistlichen Ritterordens
wie Oberproviantmeister 
Richter in höherer Instanz, im Militärwesen auch Verhörrichter
vorgesetzte Militärperson, zuständig für Versorgungsschiffe und Pontonbrücken
wie Oberschreiber 
Kollektivbezeichnung für höhere Offiziere
wie Oberstallmeister 
I Raum im Kloster Mondsee als Gerichtsort
II Stubengesellschaft der Patrizier
III Trinkstube der Patrizier
IV Recht, eine Trinkstube der Patrizier zu betreiben
Bediensteter einer Oberstube (II) 
Mitglied eines Zunftvorstandes, das für die Einhaltung des Zunftstubenrechts zuständig ist
Schöffengericht mit der Funktion eines Oberhofs (II) 
wie Obervormund (I) 
höherer Offizier
Position, Amt eines Oberstwachtmeisters 
höherer Offizier
ranghöchster, leitender Zeugmeister
Innungsmeister (über mehrere Zünfte?)