Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): oberstämmig

oberstämmig

, adj., oberstämmisch, adj.

väterlicherseits, in aufsteigender Linie (I 1) (verwandt)
  • die oberstemigen befreundten ... welche allein vattershalben den abgeleibten gesipt gewesen, haben bei solchen mütterlichen stamben-guetern ... nichts zu suchen
    1573 NÖLTfl. III 71 § 1
  • in solchen erbschafften, wo sich der fall zwischen geschwistrigt-khindern oder -khindtskhindern begibt, ist ein underschiedt zwischen des verstorbenen erblassers oberstämmigen oder vätterlichen und understämmigen oder müetterlichen ... güettern zu machen, also daß denen von dem oberstammen nechst gesippten die vätterliche ... denen aber von dem understammen die müetterliche ... nachstehn
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) V 8 § 12
  • daß in denen oberstämbischen güetern die oberstämbische befreündte, und in denen unterstämbischen güetern die unterstämbische befreündte den vorzug haben sollen
    1654 NÖLO. II 11 § 21
  • denen clagern erfolge die ganze erbschaft gegen genuegsamber caution, daß sie, wo oberstämbige erben inßkhünftig khomben möchten, den grundherrn schadloß halten wollen
    1654 NÖLO. IV 16 § 5
  • wan kheine geschwistrigt von beeden banden sondern allein aines bands vatter oder mutter halben verhanden sollen sie zu ihres verstorbenen bruders verlassenschaft, ohne unterschied der ober- oder unterstämmisch, oder von dem erblasser selbst eroberten güetern, zu gleichen thailen zuegelassen werden
    1654 Wesener,ErbrechtÖsterr. 66
  • wann einer mit todt abgehet, und keine leibeserben noch andere blutsfreunde in der werchlinie stunden, sondern vatter, mutter, anherr, anfrau oder andere vor-eltern in aufsteigender linie ... hinterlaͤst, so koͤnnen solche oberstammige eltern die verlassenschafft dero kinder nicht erben
    1688 Beckmann,Idea 464
unter Ausschluss der Schreibform(en):