Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberstamm

Oberstamm

, m.

aufsteigende Linie (I 1), Vaterseite
vgl. Obertom
  • die vätterlichen gueter, welche von den oberstamben herkomben, sollen auf die geschwistrets kinder so von baiden banden oder von dem vätterlichen stamben allein ... befreundt sein, fallen
    1573 NÖLTfl. III 71 § 1
  • wann ainer oder aine mit todt ohne testament abgehet und der oder dieselb verlässt khaine khünder sonder andere befreündte ober und undterstamens [folgt ausführl. erbrechtl. Regelung]
    1603 Wesener,ErbrechtÖsterr. 77
  • in solchen erbschafften, wo sich der fall zwischen geschwistrigt-khindern oder -khindtskhindern begibt, ist ein underschiedt zwischen des verstorbenen erblassers oberstämmigen oder vätterlichen und understämmigen oder müetterlichen ... güettern zu machen, also daß denen von dem oberstammen nechst gesippten die vätterliche ... denen aber von dem understammen die müetterliche ... nachstehn
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) V 8 § 12
unter Ausschluss der Schreibform(en):