Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberstamt

Oberstamt

, n.

Amt, Aufgabe, Position eines Obersten 
  • daß wir ... zu obersten dises fraͤnckischen reichs-crays den ... marggrafen zu B. ... erwaͤhlet, wie auch sein fuͤrstl. gn. solch oberst-amt angenommen
    1556 Moser,KreisAbsch. I 43
  • wir als roͤmischer kayser und das oberhaupt im heil. roͤmischen reich wollten solch obristen-amt [als Generalobrist] auf uns ... nehmen
    1569 RAbsch. III 282
  • das oberstenampt bis uff weitere wahl und ordnung der gemeinen kreisstendt uff den nottfahl jemandts zu verwalten bevolhen werden möchte
    1569 Laufs,SchwäbKreis 421
  • wann der oberst unter währender kriegsexpedition krank wurde, ... ist dahin geschlossen ... dass er die versehung ... des oberstenamtes ... dem oberstleutnant oder einem der hauptleut unterm regiment ... befehlen ... möge
    1595 ZSchwabNeuburg 28 (1901) 215
  • jene, welche dem creysausschreib- oder obristenamt in ihrem officio beyzustehen ... haben, nennt man creysadjuncten
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 118
unter Ausschluss der Schreibform(en):