Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberstand
Artikel davor:
Oberstadtkämmerer
Oberstadtleutnant
Oberstadtschreiber
Oberstadtvogt
Oberstadtwachtmeister
Oberstallmeister
(Oberstaltermann)
Oberstamm
oberstämmig
Oberstamt
Oberstand
, m.
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höchster Stand in einer ständisch gegliederten Gesellschaft, weltlicher und geistlicher Adel
vgl.
Mittelstand (I)
- nachdem wir die buͤrgerschafft zuvorn in drey staͤnde getheilet, koͤnnen wir geschehen lassen, daß der oberstand ein ziemlich ehren kleid beyde mann und frauen moͤgen tragen1599 LauenburgStR. I 31Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dem koche vnd seinen mitgehuͤlffen, sollen die im ober-stande ... 2. thaler [geben]1604 CCMarch. V 1 Sp. 76Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- kegenwärtige abgeordnete hätten den andern referirt, daß s.ch.d. in der intention begriffen, [stände] in gutem vernehmen zu setzen. sagen unterthänigsten dank, wünschen, daß gott selber präsidiren und s.ch.d. herz dirigiren und oberstände zu pilligen und christlichen mitteln bewegen1643 ProtBrandenbGehR. II 87Faksimile - in Google Books
- klagen die beiden oberstände, daß viele geadelte bürger, ohne indigenat und aufnahme als mitglied der adelchargen, in den gerichten auf den adelichen bänken säßen1714 ActaBoruss.BehO. II 96