Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberstand

Oberstand

, m.

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höchster Stand in einer ständisch gegliederten Gesellschaft, weltlicher und geistlicher Adel
  • nachdem wir die buͤrgerschafft zuvorn in drey staͤnde getheilet, koͤnnen wir geschehen lassen, daß der oberstand ein ziemlich ehren kleid beyde mann und frauen moͤgen tragen
    1599 LauenburgStR. I 31
  • dem koche vnd seinen mitgehuͤlffen, sollen die im ober-stande ... 2. thaler [geben]
    1604 CCMarch. V 1 Sp. 76
  • kegenwärtige abgeordnete hätten den andern referirt, daß s.ch.d. in der intention begriffen, [stände] in gutem vernehmen zu setzen. sagen unterthänigsten dank, wünschen, daß gott selber präsidiren und s.ch.d. herz dirigiren und oberstände zu pilligen und christlichen mitteln bewegen
    1643 ProtBrandenbGehR. II 87
  • klagen die beiden oberstände, daß viele geadelte bürger, ohne indigenat und aufnahme als mitglied der adelchargen, in den gerichten auf den adelichen bänken säßen
    1714 ActaBoruss.BehO. II 96
unter Ausschluss der Schreibform(en):