Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obersteuereinnahme

Obersteuereinnahme

, f.

oberste Steuerbehörde
  • die bey der ober-steuer-einnahme bißhero ledig gestandene stelle des directoris
    1680 AltenburgSamml. I 653
  • so ruhet ew. churfürstl. durchl. gnädigsten gefallen, ob sie solchen vorschuss an 1707 thlr. 19 gr. 53/4 pf. aus dem steuer-erario nach und nach bezahlen, und desshalber gnädigste befehl an dero ober-steuer-einnahme ergehen lassen wollen
    1680 Bökelmann 100
  • nachdem auch wegen des directorii in tranck-steuer-sachen zwischen unserer renth-cammer und der ober-steuer-einnahme einige contradiction entstehen wollen
    nach 1718 AltenburgSamml. I 267
  • vererbte kammerguͤter sind mit schocken und quatembern zu belegen, und so welche veraͤußert werden, soll die rentkammer mit obersteuereinnahme wegen derer davon zu entrichten habenden abgaben kommunizieren
    1720 Schwarz,LausWB. I 255
  • die ober-steuer-einname zu G. will nur diejenigen adelichen guͤter zur ritter-steuer gebracht wissen, welche ritter-pferde zu stellen haben
    1758 Estor,RGel. II 689
  • hiernächst wird ... deren [tax-ordnung] genaueste beobachtung denen gerichts-obrigkeiten, auch respective denen steuer-einnehmern, bey strafe des doppelten ersatzes des zu viel erhobenen (wovon die hälfte dem interessenten zurückgegeben, die andere hälfte halb aber dem angeber ... halb hingegen der ober-steuer-einnahme berechnet werden soll
    1784 CSax. I 1180
unter Ausschluss der Schreibform(en):