Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberstuhl

Oberstuhl

, m.

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Schöffengericht mit der Funktion eines Oberhofs (II) 
  • obe ein understul rechtes versaget hette, ... so wurde die sache an den nehsten oberstul one beruffunge geschoben, die solte dann von dem nehsten oberstul ... entscheiden werden, und nyergen anders, als daß ein stul oder gerichte des andern sins genossen ... sumeniß niht zu buͤssen habe, sunder je der nechtste oberste bitze an einen roͤmischen kunig
    1438 RAbsch. I 162
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