Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberuntergang

Oberuntergang

, m.

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I Appellationsinstanz für Verfahren über Grenzstreitigkeiten (Untergang), auch die Mitglieder des Spruchkollegiums
Sachhinweis: Bader,SchwäbUntergang 96ff
  • so in der entschaid oder die gesetzte undermarkt nit gefellig, mag er darvon an oberundergang in der statt appellieren
    1552 WürtLändlRQ. II 58
  • wann der undergang allhie zue G. uff ein span gefüehrt, welcher spann hernach fürn oberundergang appellirt und der undergang wider uff solchen span erfordert würde, es geschehe durch den oberundergang oder die partheien, so sollen die partheien dem allhießigen undergang zu geben ... schuldig sein ain gulden
    1576 WürtLändlRQ. II 178
  • [ist es] sehr gebreuchig, dass von unndergänglichen urthel in dorffern ... an den oberuntergang in der ampttstatt appelliertt wirdt
    1606 SchwäbWB. VI Nachtr. 2710
  • setzen wir, daß erstlich, ins gemein, von keinem vndergang mehr (wie bißhero beschehen) an einen obervndergang, noch auch gleich ohne mittel an vnser hofgericht appelliert werden moͤge
    1610 WürtLR./Reyscher,Ges. V 96 Anm. 95
  • wann der ober-untergang gesprochen. geschiehet die appellation immer zuerst an das gericht, unter welchem die bestrittene guͤter gelegen sind
    1786 AbhFeldsteußler 75
II Entscheidung durch einen Oberuntergang (I) 
  • nach dem sich auch begibt, daß sich in einem orth strittigkeiten ereignen, welche zu entscheiden, die undergaͤnger desselben orths ... zu partheyisch seyn ... und deßwegen insonderheit den ober-untergang begehren wurden
    1655 Reyscher,Ges. XIII 156