Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obervogtei

Obervogtei

, f.

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I oberste Herrschaft (II 1), auch die davon ausgehende höchste Gerichtsgewalt
  • es hat das closter M. oder sein regierender herr daselbsten ... die unwidersprechliche obervogtei und potmessigkeit uber seine leut in den closter
    1634 WürzbDiözGBl. 25 (1963) 193
  • daß ... die ober-vogthey von dem blut-bann abgesondert, und vor eine universal-civil-jurisdictione, welche dem herrn des orts oder vogthey zukommet, jedoch ohne die cent oder centbaren schaden gehalten wird
    1705 KlugeBeamte I2 687
  • die landesfuͤrstliche hoheit und ober-vogtey uͤber dieses ihr gestifft
    1721 Knauth,Altenzella III 107
II
oberste (I) Verwaltung, Oberaufsicht 
  • der allt schulltheiß sol auch kein ander ambt haben ... dann allein die oberuogtei in dem kellerambt ... ein statthalter sol ebenmessig aller embtern excludirt ... sein vnd sich allein der oberuogtei in dem nidernambt saturiern
    1622 ArgauLsch. III 272
III vereinzelte Bezeichnung eines badischen Oberamts (I) 
  • werden saͤmmtliche land- und obervogteien, auch oberjustiz- und grundherrliche aemter ... angewiesen
    1808 SammlBadStBl. III 635
IV Verwaltungsbezirk des Kantons Zürich
  • das gebiet des standes Zuͤrich ... wird in xix. innere obervogteyen und in ix. aussere landvogteyen eingetheilt
    1768 Fäsi I 302
unter Ausschluss der Schreibform(en):