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Obervormund

, m., Obervormunder, m.
I übergeordneter Vormund für eine nicht bzw. nur eingeschränkt geschäftsfähige Person, der die Vormünder kontrolliert; auch ein Vormundschaftsgericht
II Staatsvormund, Regent, oberster Vormund eines unmündigen Herrschers
III oberster (I) Aufseher über einen Gewerbezweig
I höchste rechtliche Vertretung einer nicht bzw. nur eingeschränkt geschäftsfähigen Person, die idR. durch Amtleute oder niedere Gerichte bei der Bestellung der Vormünder und der Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit ausgeübt wird
II Rechtsstellung und Tätigkeit eines Obervormunds (II) 
III Behörde, die die Obervormundschaft (I) ausübt
Ausübung der Obervormundschaft (II)