Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obervormundschaft

Obervormundschaft

, f.

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I höchste rechtliche Vertretung einer nicht bzw. nur eingeschränkt geschäftsfähigen Person, die idR. durch Amtleute oder niedere Gerichte bei der Bestellung der Vormünder und der Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit ausgeübt wird
  • der landesherr fuͤhret in Teutschland iederzeit die obervormundschaft, und sind dahero alle vormuͤnder seiner aufsicht und vorsorge unterworfen
    1762 Wiesand 790
  • ein jeder ... bis dahin [vollendetes 21. Lebensjahr] unter vormundschaft und obervormundschaft seiner obrigkeit verbleiben solle
    1767 SystSammlSchleswH. II 1 S. 32
  • wegen der von der obrigkeit unentgeltlich besorgenden obervormundschaft [über Waisen]
    1781 Conze,QBauernbefr. 56
  • gelder der seiner [des Gerichts] obervormundschaft anvertrauten personen
    1783 NCCPruss. VII 2178
  • unter der staatshoheit ist das staatsoberaufsichtsrecht als ein wesentlicher bestandtheil begriffen, wovon sich die obervormundschaft ableitet
    1785 Fischer,KamPolR. I 166
  • sie [dorfsobrigkeit] vertrit die stelle der richterlichen obervormundschaft doch untergeordnet der landesregierung
    1788 Thomas,FuldPrR. I 199
  • die verwaltung der obervormundschaft ist ein theil der freiwilligen gerichtsbarkeit, und jedes gericht in seinem amtskreise übt sie aus, obwohl nicht selten eigene pupillencollegien errichtet sind
    1824 Mittermaier,PrivR. 359
  • die obervormundschaft aͤußert sich vorzuͤglich in der pflicht, jeden vormund zu bestaͤtigen, ... auf rechnungsstellung zu dringen, und bestaͤndige aufsicht uͤber die verwaltung des vormunds zu halten
    1824 Mittermaier,PrivR. 360
II Rechtsstellung und Tätigkeit eines Obervormunds (II) 
  • ob ... e.ch.d. salvo jure pupilli kraft tragender obervormundschaft und in dero hohen namen ihrer f.g. solche direction des fränkischen kreises ufzutragen
    1656 ProtBrandenbGehR. V 91
  • [ist] in vnserem vormundschaftlichen herzogthum wahrgenommen, auch uns zeit tragender administration und ober-vormundschaft, vilfältig klagend an- und vorgebracht worden
    1686 SchulO.(Vormbaum) II 689
  • als ... hertzog Carl Rudolf zu Wuͤrtemberg die wuͤrtembergische obervormundschafft seinem vetter ... abtrate
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 278
III Behörde, die die Obervormundschaft (I) ausübt
  • wie ... die vormuͤnder ... bey vorzunehmenden veraͤnderungen ... bey der ober-vormundschaft anzufragen ... haben
    1785 AltenburgSamml. III 151
  • einem minderjaͤhrigen, der das zwanzigste lebensjahr zuruͤck gelegt hat, kann die obervormundschaft den reinen ueberschuß seiner einkuͤnfte zur eigenen freyen verwaltung uͤberlassen
    1811 ÖstABGB. § 247
  • [Edikt,] daß das ganze vormundschaftswesen unter der obern leitung des landesjustizkollegiums als obervormundschaft stehe
    1829 Puchta,Justizämter I 15
unter Ausschluss der Schreibform(en):