Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obervormundschaft
Artikel davor:
Obervierteilsmeister
Oberviertelhauptleute
Obervogt
Obervogtsbesoldung
Obervogtei
Obervogteiherrlichkeit
Obervogtherr
Obervormund
Obervormünderin
obervormündlich
Obervormundschaft
, f.
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I
höchste rechtliche Vertretung einer nicht bzw. nur eingeschränkt geschäftsfähigen Person, die idR. durch Amtleute oder niedere Gerichte bei der Bestellung der Vormünder und der Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit ausgeübt wird
- der landesherr fuͤhret in Teutschland iederzeit die obervormundschaft, und sind dahero alle vormuͤnder seiner aufsicht und vorsorge unterworfen1762 Wiesand 790Faksimile - in Google Books
- ein jeder ... bis dahin [vollendetes 21. Lebensjahr] unter vormundschaft und obervormundschaft seiner obrigkeit verbleiben solle1767 SystSammlSchleswH. II 1 S. 32Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- wegen der von der obrigkeit unentgeltlich besorgenden obervormundschaft [über Waisen]1781 Conze,QBauernbefr. 56
- gelder der seiner [des Gerichts] obervormundschaft anvertrauten personen1783 NCCPruss. VII 2178Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- unter der staatshoheit ist das staatsoberaufsichtsrecht als ein wesentlicher bestandtheil begriffen, wovon sich die obervormundschaft ableitet1785 Fischer,KamPolR. I 166Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sie [dorfsobrigkeit] vertrit die stelle der richterlichen obervormundschaft doch untergeordnet der landesregierung1788 Thomas,FuldPrR. I 199Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die verwaltung der obervormundschaft ist ein theil der freiwilligen gerichtsbarkeit, und jedes gericht in seinem amtskreise übt sie aus, obwohl nicht selten eigene pupillencollegien errichtet sind1824 Mittermaier,PrivR. 359Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die obervormundschaft aͤußert sich vorzuͤglich in der pflicht, jeden vormund zu bestaͤtigen, ... auf rechnungsstellung zu dringen, und bestaͤndige aufsicht uͤber die verwaltung des vormunds zu halten1824 Mittermaier,PrivR. 360Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Rechtsstellung und Tätigkeit eines Obervormunds (II)
- ob ... e.ch.d. salvo jure pupilli kraft tragender obervormundschaft und in dero hohen namen ihrer f.g. solche direction des fränkischen kreises ufzutragen1656 ProtBrandenbGehR. V 91
- [ist] in vnserem vormundschaftlichen herzogthum wahrgenommen, auch uns zeit tragender administration und ober-vormundschaft, vilfältig klagend an- und vorgebracht worden1686 SchulO.(Vormbaum) II 689Faksimile - in Google Books
- als ... hertzog Carl Rudolf zu Wuͤrtemberg die wuͤrtembergische obervormundschafft seinem vetter ... abtrate1751 Moser,StaatsR. 45 S. 278Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Behörde, die die Obervormundschaft (I) ausübt
- wie ... die vormuͤnder ... bey vorzunehmenden veraͤnderungen ... bey der ober-vormundschaft anzufragen ... haben1785 AltenburgSamml. III 151
- einem minderjaͤhrigen, der das zwanzigste lebensjahr zuruͤck gelegt hat, kann die obervormundschaft den reinen ueberschuß seiner einkuͤnfte zur eigenen freyen verwaltung uͤberlassen1811 ÖstABGB. § 247Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [Edikt,] daß das ganze vormundschaftswesen unter der obern leitung des landesjustizkollegiums als obervormundschaft stehe1829 Puchta,Justizämter I 15Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte