Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberzunftmeister

Oberzunftmeister

, m.

oberster (I) Vorsteher einer Zunft oder eines Zunftverbandes
  • das er gerichtschreiber halte ein zunfftbuech, darinnen alle hanndell vnnd gewerbsleut vnsers hertzogthumbs ... vnnd bey jedem ampt der vnnderzunfftmaister, zu Vrach vnnd Tuͤbingen aber ... die oberzunfftmaister zuuorderist gesetzt ... werden
    1601 Reyscher,Ges. XII 550
  • soll unser oberschultheiß und oberzunftmeister allenthalben zu unsern diensten ... sich willigst und unverdrossen finden lassen
    1726 Ennen,Saarstädte 240
  • wann dann ... der meister begehrt dem knaben das handwerk zu lernen ... solle ein oberzunftmeister ... und zwei unterzunftmeister ... dabei sein
    1730 Krebs,Hdwbr. 24
  • daß in jedem ... amt unser jeweiliger ... beamter ober-zunft-meister seyn, und auf die haltung unserer ... ordnung nach seinen obhabenden schweren pflichten ein wachtsames aug haben ... solle
    1769 BadZftO. 6
  • der meister aber, der ihm [Geselle ohne Ausweispapiere] dennoch arbeit gegeben hat, ist mit einer geldbuse ... durch die ober-zunftmeister zu strafen
    1816 HessBlVk. 55 (1964) 69
  • außerdem waͤhlt die zunft einen oberzunftmeister und zwei zunftmeister als ihre vorsteher
    1831 Mohl,WürtStR. II 623
unter Ausschluss der Schreibform(en):