Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obherr
Artikel davor:
Oberzollmeister
Oberzöllner
Oberzunftmeister
Obgeher
Obgrafio
obhabend
Obhalt
obhalten
Obhaltung
Obhand
Obherr
, m.
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wie Oberherr (I)
vgl.
Oberälteste (I)
- hern C.M. alz obherren des gerichtzEnde 15. Jh. LeutkirchStR. 121
- solnn ... C., A. ... und irer beyder leybserbenn keynen andern hernn noch vorspruch annemen ... dan eynen hernn von H. der unser obher ist1521 MdForsch. XX 346
- daß jeder ehman in seim hauß / obherr sein soll, aber sein gmahl / ihm ghorsam leisten vberal1590 Birck,WürfelKarten 139
- geistliche vorsteher und obherrn1623 AktGegenref.2 II 746
- solle die profession alle 2 jahr ... eine general-zusammenkunfft ... in beysein eines von dem magistrat gesetzen obherrns halten1721 WürtJb. 1910 S. 248
- es solle kein meister oder gesell sich für die laden zu stellen befuegt seyn, er habe dan von dem h. obherren oder zunftmeister bey offner laden umb erlaubnis gefragt1764 SGallenOffn. I 76Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wenn man dich [ledigen weingärtner] zum herrn bürgermeister oder stadtschultheißen und obherrn schicken wollte1779 Heuß,HeilbronnWeinbau 123
- die vorsteher einer zunft sind der obmann, ein obherr und zwen oder mehrere geschworne1780 Weisser,RHandw. 26Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)