Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obleiwein
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(Obleischwein)
Obleiteilung
Obleiwein
, m.
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Wein, der einem geistlichen Stift gereicht wird
- [Abgabe von auswärtigem Wein, ausgenommen] waz unser genediger herre von W., sein capitel, unser hern vom stifte, oder andre stifte zu W. doͤrfen zu obleywinen oder suͤst zu irer stifte notdorft1376/97 WürzbPol. 78
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