Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obleiwein

Obleiwein

, m.

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Wein, der einem geistlichen Stift gereicht wird
  • [Abgabe von auswärtigem Wein, ausgenommen] waz unser genediger herre von W., sein capitel, unser hern vom stifte, oder andre stifte zu W. doͤrfen zu obleywinen oder suͤst zu irer stifte notdorft
    1376/97 WürzbPol. 78