Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obliegenheit
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obliegen
Obliegen
Obliegenheit
, f.
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Pflicht, Aufgabe
- die nachbarlichen lasten, recht und obliegenheiten16. Jh. SchlernSchr. 52 S. 163
- von oberkeitlicher obligenheit wegen1648 BernMand.
- dass es [freiwillige Geschirrfuhren der Untertanen bei einer Bauunternehmung der Herrschaften] niemals als eine obliegenheit oder gerechtigkeit gedeutet werden solle1651 Rott,Podersam 280
- gleichwie ... in allen miet-contracten beyde theil einige obligenheiten gegen einanderen haben1727 Leu,EidgR. I 470Faksimile - in Google Books
- daß ... derer reichs-gerichte rechten und obligenheiten kein eintrag geschehe1746 Moser,StaatsR. 27 S. 363Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die obliegenheiten eines jeden stands gegen kaiser und reich1802 Hegel,PolitSchr. 62
- wer das recht hat, das regenwasser von dem benachbarten dache auf seinen grund zu leiten, hat die obliegenheit, fuͤr rinnen ... die auslagen allein zu bestreiten1811 ÖstABGB. § 490Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte