Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obligo

Obligo

, n.

Haftung, Verbindlichkeit
  • obligation, handschrifft oder verpflichtung, obligho 
    1674 Schirmer,KaufmWB. 137
  • ferner wird gefraget: ob nicht durch die acceptation der trassante von seiner obligation liberiret werde? antw. nein. denn dieser bleibet so lange in dem obligo, bis daß zwischen ihm und dem acceptanten schwebende mandat wuͤrcklich erfuͤllet ist
    1682 Siegel,CJCamb. I 24
  • obligo, heißt bey den kaufleuten so viel als obligation, und brauchen sie solches wort, z.e. wenn einige mit einander auf der boͤrse scontriren, und der schuldner aßigniret seinem glaͤubiger einen anderen schuldner an seine statt, so stehet es in des glaͤubigers willen, den aßignirten schuldner anzunehmen, thut er nun solches, so laͤsset er eben dadurch seinen schuldner aus dem obligo oder ex nexu
    1740 Zedler 25 Sp. 226
  • obligo. dieses wort koͤmmt bei den kaufleuten in der r.a. in obligo sein, vor, welche so viel als verbindlich bleiben bedeutet. wenn z.b. ein schuldner seinen glaͤubiger mit seiner foderung an einen dritten verweiset, so bleibet er selbst so lange verbindlich, bis die anweisung angenommen und ausgezahlt worden ist
    1813 Campe Erg.-Bd. 442
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