Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): obrigkeitlich

obrigkeitlich

, adj., adv., oberkeitlich, adj., adv.

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zur Obrigkeit (II) gehörend, von der Obrigkeit (II) ausgehend, angeordnet; obrigkeitliche Hand, obrigkeitlicher Arm Inhaber einer Herrschaftsposition
  • meine herren seyn auch erboͤtig, dem stadtgericht sowol als auch dem hrn. stadtrichter ... die obrigkeitliche hand zu bieten
    1613 Lahner,Samml. 300
  • daß jeder ... vormund ... ein genaues inventar alles ... eigenthums seiner pflegebefohlenen glaubwuͤrdig errichten lassen, und eine abschrift davon den obrigkeitlich angeordneten obrist-vormuͤndern zustellen ... muͤsse
    1614 Scotti,Wetzlar 2024
  • zu erhaltung ihrer hohen oberkeitlichen gewalts und jurisdiktion
    1623/48 SchriesheimW. 259
  • zu ... bezeugung unserer ob solchem, zu zerstoͤrung buͤrgerlichen friedens ... auslauffendem unwesen, tragenden obrigkeitlichen displicentz und mißfaͤlligkeit
    1658 Schuppius (Frankfurt/M. 1677) 637
  • nicht weniger sollen die schulden, welche mit obrigkeitlicher fertigung beschehen, ... vorhero abgezogen, und von dem uͤbrigen richtigen gut allein obbesagtes pfundgeld gereicht werden
    1679 TractIurIncorp. IV § 5
  • einen beyschuss ... so wir [schultheiss und raht der statt Bern] hiemit oberkeitlich auf zechen thaler regulirt ... haben wollend
    1697 Niedersimmental 146
  • wann aber kein erb das gut forderet, sondern dasselb jahr und tag unangesprochen verbleibt, alsdann falt es dem oberkeitlichen [landesherrlichen] fisco anheimb
    1709 Mutach 81
  • nachdeme die oberkeitliche herrn geschwornern erwöhlt und beeidiget seind, und alsdann einer ... von jemand beleidiget wurde durch schmach oder scheltwörter, das solcher beleidiger beursachet sein wurde vor meiner oberkeitlichen herrn zu defendiren und das recht zu brauchen, alsdann soll er sich verhalten wie folgt
    vor 1716 OberhalbsteinLB. 145
  • dass selbige ... zu den oberkeitlichen waldungen geschlagen werden sollend
    1725 BernMand. DRWArch.
  • [daß] disere ehren-waapen nicht nach der oberkeitlichen matricul oder waapen-buch [eingerichtet waren]
    1726 ZBernJV. 90 (1954) 386
  • in anwesenheit obrigkeitlicher beamteter
    1730 Leu,EidgR. III 25
  • in oberkeitlichen schlößeren, offentlichen ohrten oder sonst
    1731 BernStR. VII 1 S. 79
  • octroyiren, heist so viel, als eine hohe obrigkeitliche gnade oder freyheit ertheilen
    1740 Zedler 25 Sp. 417
  • wenn ein ... gesell meister zu werden verlanget, so soll derselbe ... seinen obrigkeitlichen los- oder weglosbrief ... beibringen
    1740/53 SammlKKGes. I 227
  • ingleichen sollen die zimmer-, maurer- und hafner-meister sich ferner hin nicht mehr gelüsten lassen, ohne obrigkeitliche bewilligung ... in eine oberkeitliche mauren einzubrechen
    1741 BaselRQ. I 2 S. 971
  • wann ein ... jud ... betretten werden sollte, ohne ... obrigkeitliche einwilligung most zu koschern, ... mit zehen gulden ... straf angesehen ... werden solle
    1743 Schneidt,Thes. II 2293
  • auf gleiche weise ist der oberherr eines staats der obrigkeitlichen gewalt des andern, dessen land er betritt, nicht unterworfen
    1757 RechtVerfMariaTher. 304
  • daß allwegen bey denen [Zunft-] zusamenkünften eine obrigkeitliche deputation ... praesidieren solle
    1764 SGallenOffn. I 78
  • waͤren lauter fromme leute in der welt gewesen, so haͤtte man auch nichts von ihnen zu befoͤrchten, folglich keines besondern verbands und obrigkeitlichen schutz wider sie vonnoͤthen gehabt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 4
  • die zwischenkunft des oberkeitlichen arms ... wo er angerufen wird
    1780 Pestalozzi,Werke IX 79
  • obrigkeitliche personen, als officialen und unterbediente
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 800
  • obrigkeitliche unterstuͤtzung dieses zuchtrechts
    1785 Fischer,KamPolR. I 143
  • was die obrigkeitliche verfassung auf dem platten lande uͤberhaupt betrift, so wird sie im reiche sowol in justiz- als in polizeysachen durch besonders angeordnete landvoͤgte und oberamtmaͤnner besorgt
    1785 Fischer,KamPolR. I 707
  • wer die vormundschaft gleich urspruͤnglich von der obrigkeit uͤbertragen bekommen hat, heist ein obrigkeitlicher vormuͤnder
    1785 Fischer,KamPolR. I 234
  • man kan die buͤrgerlichen justizsachen in eigentliche streithaͤndel und in obrigkeitliche sachen eintheilen
    1785 Fischer,KamPolR. II 105
  • das obrigkeitliche recht ist ein vom staate erhaltenes und mit dem zwangsrechte verknuͤpftes verwaltungsrecht zur ausuͤbung gewisser theile der staatshoheit
    1785 Fischer,KamPolR. II 187
  • die vorzuͤglichsten der hohen obrigkeitlichen rechte dieser art waren, das recht uͤber das blut zu richten, judenschuz, geleit, zollrecht, muͤnzrecht, und das recht, maͤrkte und messen anzuordnen
    1789 Kerner,RRittersch. III 42
  • gehoͤrt das lotteriewesen ... zu solchen veranstaltungen, die ... entweder von der obrigkeit selbst uͤbernommen, oder doch niemanden, als aus obrigkeitlicher bewilligung gestattet werden
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 479
  • statüen und denkmäler, die auf öffentlichen plätzen errichtet worden, darf niemand, wer er auch sey, beschädigen, oder ohne obrigkeitliche erlaubniß wegnehmen
    1794 PreußALR. I 8 § 35
  • land-amt ... 3. ein jedes obrigkeitliches amt auf dem lande, zum unterschiede von einem stadt-amte
    1801 Krünitz,Enzykl. 59 S. 406
  • man fand fast in jedem betraͤchtlichen dorfe eine gattung obrigkeitlicher personen, denen eine gewisse gattung gerichtsbarkeit zustand, die wahrnehmung der gutsherrlichen gerechtsame, die aufrechterhaltung der dorfpolizey
    1808 Weber,Lehnr. II 325
  • so muß die behauptung durch kunstverstaͤndige, oder durch obrigkeitliche personen, die den gemuͤthszustand des erblassers genau erforschten, oder durch andere zuverlaͤssige beweise außer zweifel gesetzt werden
    1811 ÖstABGB. § 567
  • alle soͤhne unbemittelter innlaͤndischer eltern, welche durch obrigkeitliche zeugnisse beweisen, daß sie das hinreichende vermoͤgen nicht besitzen
    1814 RepStaatsVerwBaiern IV 204
  • die im staate bestehenden religionsgesellschaften sind sich wechselseitig gleiche achtung schuldig; gegen deren versagung kann der obrigkeitliche schutz aufgerufen werden, der nicht verweigert werden darf
    1818 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 155
  • so finden sich doch fruͤh in stadtrechten spuren einer auf oͤffentlicher autoritaͤt, symbolischer uebergabe und spezialitaͤt beruhenden hypothekenverfassung ... im ausfertigen gerichtlicher pfandbriefe und obrigkeitliche eintragung
    1824 Mittermaier,PrivR. 156
unter Ausschluss der Schreibform(en):