Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obsicht

Obsicht

, f.

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Aufsicht, Beaufsichtigung, Kontrolle
  • vier fiertlmaister ... welche auf solche robatter die obsicht haben miessen
    16. Jh. Steiermark/ÖW. VI 195
  • soll ein jeder dorfrichter, holzhoier oder ein anderer auß der gemain ... zu G. guete obsicht haben, daß nit ander frembte oder umbligente nachparn ir rintvich ... sich befinten lassen soll
    1624 Steiermark/ÖW. VI 291
  • bitten ... dem jäger fürdershin ernstlichen zu befehlen, ein mehrere obsicht zu halten
    1669 Salzburg/ÖW. I 100
  • dabey [Krankenversorgung] die obristen und staabs-officier, insonderheit der crays-commissarius, die fleißige sorg und obsicht zu haben, sich eyferig sollen angelegen seyn lassen
    1672 Moser,StaatsR. 30 S. 210
  • im fall ... unserer pfarrer ... einer mit todt abgehen sollte, so solle ... sowohl er selbst, als besagte testamentarii genaue obsicht haben
    1691 FreibDiözArch.2 4 (1903) 357
  • solle ... von unserer deputirten commißion die obsicht hierauf [collectirung dieser ... beysteuer] getragen ... werden
    1694 CAustr. III 379
  • damit ... derley auß-brech- und entweichung der übelthäter, nicht erfolgen mögen, so ist § 3. ein jedes gericht schuldig ... so wohl genugsame ... gefängnus zuhaben, als auch zu diesfälliger obsicht, tauglich- und getreüe leüthe zubestellen
    1707 SudetenHGO. Art. 7
  • staͤdte ... wo obrigkeitliche obsicht gehalten wird
    1715 Wiesand 968
  • haben doch besonders die policey-inspectores darauf fleißige obsicht zu haben, und die contravenirende nachdrücklich zu bestraffen
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 175
  • daß ... ein besonderes rahts-membrum oeconomiae inspector seyn, die obsicht auf den dörffern und deren curam haben ... solle
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 186
  • so hat das oberamt solche fürstliche resolution ... zu publiciren und, daß darob gehalten werde, selbst geflissene obsicht zu tragen
    1725 Baden-Durlach/QNPrivatR. II 2 S. 243
  • der crays-secretarius ... hat die obsicht uͤber die crays-cancellisten
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 455
  • so gebühret der dorfobrigkeit die obsicht der rauchfäng ... in freien höfen
    1753 Chorinsky
  • [Übschr.:] aufsicht. obsicht. oberaufsicht
    1782 Scheidemantel,Repert. I 238
  • bey feuersbruͤnsten haben die kirchvaͤter die kirchen- pfarr- schul- und andere geistliche gebaͤude in vorzuͤgliche obsicht zu nehmen
    1793 Schwarz,LausWB. III 166
  • die aufsicht des landesherrn uͤber den staat, welche auch obsicht, ingleichen oberaufsicht genannt wird, bestehet uͤberhaupt in der befugniß, nach welcher der regent von der jedesmaligen verfassung seines staats und der dazu gehoͤrigen personen, sachen und verhaͤltnisse in so weit kenntniß einziehen kann, als es die rechtmaͤßige absicht seiner regierung erfordert. in Deutschland ist die oberaufsicht dreyfach, und zwar 1) des kaisers, sowohl mit zuziehung des reichs, als auch ohne dieselbe; 2) der creise, und 3) der landeshoheit
    1798 RepRecht II 296
  • die obsicht der ellen, maaße und gewichte
    1802 RepRecht X 113
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