Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obsieg
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(Obsentropf)
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(Obsfall)
Obsicht
Obsichthaltung
Obsieg
, m.
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Sieg in einem Rechtsstreit
- wird ein zeug in der aussag einig befunden, vnd hat keinen mitzeugen in dem hauptartickel des obsiegs (welcher im rechten singularis genennet wird) beweist nichts1591 Breslau/Haltaus 1442Faksimile - in Google Books
- frembde vnd zur sach nit gehörige articl da sie gleich erwisen würden, seindt zum obsig vndienstlich, verursachen nur vergebenlichen vncosten1654 NÖLO. I 34 § 2
- der kläger ... hat den obsieg zu erwarten1830 Puchta,Justizämter II 218Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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