Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obsieg

Obsieg

, m.

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Sieg in einem Rechtsstreit
  • wird ein zeug in der aussag einig befunden, vnd hat keinen mitzeugen in dem hauptartickel des obsiegs (welcher im rechten singularis genennet wird) beweist nichts
    1591 Breslau/Haltaus 1442
  • frembde vnd zur sach nit gehörige articl da sie gleich erwisen würden, seindt zum obsig vndienstlich, verursachen nur vergebenlichen vncosten
    1654 NÖLO. I 34 § 2
  • der kläger ... hat den obsieg zu erwarten
    1830 Puchta,Justizämter II 218
unter Ausschluss der Schreibform(en):