Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obstteil

Obstteil

, m.?

Anteil an einem Obstrecht 
  • wann einer erbte ... und ihme etwas obswachs oder nur ein theil desselben (das auf eines andern guet stuende) zueteilt wurde, so sollen ... geschwüsterte kinder und bis in den dritten grad bey ihren erbten und zueständigen obstheilen verbleiben
    1645 SchweizId. XII 1480