Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obstwachs

Obstwachs

, m.

das Recht auf den Ertrag von Obstbäumen
  • wann einer erbte ... und ihme etwas obswachs oder nur ein theil desselben (das auf eines andern guet stuende) zueteilt wurde, so sollen ... geschwüsterte kinder und bis in den dritten grad bey ihren erbten und zueständigen obstheilen verbleiben
    1645 SchweizId. XII 1480
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