Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obstwachs
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Obstverleihung
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, m.
das Recht auf den Ertrag von Obstbäumen
- wann einer erbte ... und ihme etwas obswachs oder nur ein theil desselben (das auf eines andern guet stuende) zueteilt wurde, so sollen ... geschwüsterte kinder und bis in den dritten grad bey ihren erbten und zueständigen obstheilen verbleiben1645 SchweizId. XII 1480Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons