Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ochsenhandel
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, m.
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Kauf und Verkauf von Ochsen
- erachten k.m. fuͤr recht, daß die ritterschafft und der adel in ihren gerechtsahmen zum ochsenhandel nicht gestoͤhret werden1680 SammlLivlLR. II 785Faksimile - in Google Books
- würdet denen sambentlichen unterthannen hiemit aller fürkauf und ihnen selbst schödtlicher ochsenhandl aufs neu, ja bei würklicher wecknembung des viechs oder pfennwerths und noch darzue erlegenten geltstraff verbotten1730/47 OÖsterr./ÖW. XIII 19